Hallo,
ich habe nun alle relevanten Daten zusammen und kann sie Euch in einem Überblick zur Verfügung stellen. Wer es beherzigt, wird keine Probleme haben.
Voraussetzungen zum Führen von zulassungsfreien KFZ im öffentlichen Verkehrsraum
- gültiges Versicherungskennzeichen angebracht nach §29 und §60 STVZO
- Der zugehörige Versicherungsschein ist mitzuführen
- Das Kennzeichen ist nicht übertragbar (Ausnahme: rotes Kennzeichen)
- Die ABE ist mitzuführen.
- Es besteht Helmpflicht nach §21a STVO
ABE: Bei Verlust oder Nichtvorhandensein muss die ABE beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) neu beantragt werden. Die Antragsformulare liegen unter www.kba.de zum Download bereit. Die Kosten belaufen sich auf 17,90 €+Gebühr+Nachnahme= ca. 23 €.
Bei Führen des KFZ ohne ABE drohen 50 € Bussgeld und 3 Punkte. Bei Übertragung des Versicherungskennzeichens auf ein anderes Fahrzeug erlischt der Versicherungsschutz und es liegt der Straftatbestand nach §267 STGB „Urkundenfälschung“ vor. Dieses zieht Strafverfolgung nach sich.
Versicherungskennzeichen: Diese gibt es in den Farben schwarz, blau, grün. Die Farben wechseln jährlich. Das „Versicherungsjahr“ geht vom 01.03. eines Jahres bis zum 28.(29.)02. des nächsten Jahres. Diese Kennzeichen geben alle Versicherungsunternehmen heraus, auch viele Händler. Ein Preisvergleich lohnt alle Male. So gibt es Versicherungsunternehmen, die auf den ersten Blick teuer erscheinen, die aber taggenau abrechnen. D.h.wenn man z.B. erst am 01.04.das Kennzeichen erwirbt, zahlt man schon weniger. Wenn man es am 31.10. zurückgibt, bekommt man für die nichtversicherte Zeit bis 28/29.02. Geld retour.(z.B. Württembergische Vers. AG)
Das Kennzeichen muss nach §29 und §60 STVZO an bestimmten Stellen und mit bestimmten Maßen fest am Fahrzeug angebracht sein. Auch der Betrieb mit Anhänger ist in diesem Pargraphen geregelt.
Rotes Kennzeichen: Für Besitzer mehrerer Kleinkrafträder ist Dies interessant. Es gibt auch für zulassungsfreie Kleinkrafträder rote Versicherungskennzeichen. Diese müssen nicht fest am Fahrzeug angebracht sein nach §60a STVZO und gelten für beliebig viele Fahrzeuge, die aber im zugehörigen Versicherungsschein alle aufgeführt sein müssen.
Die Versicherer tun sich allerdings etwas schwer mit diesen Kennzeichen. Z.B. die AXA verlangt dafür von allen Fahrzeugen je ein Foto von beiden Seiten. Die Fahrzeuge sollten sich in einem „einwandfreien“ Zustand befinden. Die Kosten belaufen sich auf 98 € (Stand 2006).
Helmpflicht: nach §21a STVO besteht zum Führen von zulassungsfreien Fahrzeugen Helmpflicht. Die betreffende Formulierung lautet:“ (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen....“
Dies ist selbst nach Aussagen von Polizisten ein extrem schwammiger Gesetzestext. Der verantwortungsbewusste KFZ-Führer muss selbst festlegen, welchen Schutzhelm er als geeignet betrachtet. Eine Pflicht zum tragen von „zugelassenen“ Helmen mit CE-Zeichen besteht jedoch (noch) nicht!
Die Quelle der Gesetzestexte:
http://www.verkehrsportal.de/gesetze/gesetze.phpGrüsse Norbert
Wenn die Sonne der Kultur tief steht, werfen auch Zwerge lange Schatten.
Karl Kraus