Ich habe mich erkundigt. Parkhäuser und/oder Tiefgaragen sind "öffentlicher Verkehrsraum". Private Einrichtungen sind demzufolge "öffentlicher Verkehrsraum in privatem Besitz". In beiden gilt die SVO, wenn sie wirklich frei zugängig sind. Für ein z.B. ringsrum eingefriedetes Areal mit Tor oder Kette gilt Dies nicht!!! In seinem ringsrum zuhen Garten kann man Panzer oder total besoffen oder Beides fahren.
Gebots- oder Verbotsschilder gelten nur, wenn sie behördlich abgesegnet sind. Ein einfach privat aufgehangenes Schild gilt nicht, es sei denn es ist privates Gelände mit manuellem Zugang.(z.B. ein Feld eines Bauern, ringsrum zu und Bäuerlein sitzt am Entree. Der kann natürlich festlegen, wen er drauflässt)
Der Hintergrund ist aber, dass Parkhäuser oder Tiefgaragen gerne von Bikern zu Showtimezwecken genutzt werden. Das will natürlich niemand.
2. Grund: Viele Ausfahrten sind mit Induktionsschleifen gesteuert, die bei 2-Rädern häufig nicht ansprechen (Plastik-, Alujapaner). Um den daraus folgenden Ärger zu vermeiden, will man keine Bikes drin haben.
Angaben natürlich ohne Gewähr
Wenn die Sonne der Kultur tief steht, werfen auch Zwerge lange Schatten.
Karl Kraus