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> ABEs für Fahrräder mit Hilfsmotoren, TIP
Bert
Geschrieben am: 06.05.2010, 09:34
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Hallo,
ich habe mich einmal mit einem netten, befreundeten Rechtsexperten zusammen gesetzt und gemeinsam haben wir uns einmal über das leidige Thema "ABE für Fahrräder mit Hilfsmotoren durch Wegfall des §18 StVZO" diskutiert, recherchiert und gefachsimpelt.
Hintergrund war das Standardschreiben des KBA mit Verweis auf einen Sachverständigen auf meine gestellte Anfrage dort. Dieses geistert in mehreren Foren rum, scheint also ein Textbaustein bei den Kollegen des KBA zu sein.
Aus diesem Grund haben wir uns nun hingesetzt, Querverweise, Gesetze und Richtlinien gewälzt und nun dieses Schreiben als Antwort ans KBA gesandt:
_______________________________________________________________

Sehr geehrte Frau XXX,

erst einmal herzlichen Dank für Ihre Antwort auf meine Anfrage.
Sie verweisen auf das Verkehrsblatt 1991, Seite 736, welches sich auf den "Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889)", Seite 222 Absatz 21 bezieht.

Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889)", Seite 222 Absatz 21 steht jedoch ausdrücklich:
"(21) Kleinkraftraeder und Fahrraeder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkraftraeder und Fahrraeder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind."

Wie sie sehen wird hierbei auf §18 Abs. 2 Nr. 4 der StVZO verwiesen, welcher besagt:
"(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Schleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)


(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist.
Ausgenommen sind
1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt"




§ 18 StVZO wurde mit Wirkung vom 1. 3. 2007 durch VO v. 25. 4. 2006 (BGBl. I S. 988) aufgehoben und durch die neue "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" ersetzt.
Abschnitt 1, §3 Notwendigkeit einer Zulassung der "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr", besagt jedoch:

" § 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
cool.gif einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c) Leichtkrafträder,
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e) motorisierte Krankenfahrstühle,
f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
g) Elektronische Mobilitätshilfe,"

Hierbei wird auf §4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge verwiesen, welcher besagt:

"(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen."


Liebe Frau XXX, wie Sie sehen habe ich mich mit den jeweiligen Paragraphen einmal näher auseinandergesetzt. Abgesehen davon, dass die Streichung des §18 StVZO eine Aushebelung des Einigungsvertrages bedeutet finde ich nirgends, das es zum Betrieb eines Fahrrads mit Hilfsmotor einer Betriebserlaubnis Bedarf, sofern beides vor 1957 erstmalig in Betrieb genommen wurde.
Baujahr des Fahrrades sowie des Motors lassen sich an Hand der Rahmenummer (wie auch Nabenstempelung) sowie der Motornummer leicht erkennen.

Ich gehe somit davon aus, das keinerlei Betriebserlaubnis für den Betrieb eines - vor 1957 erstmals in den Verkehr gekommenen - Fahrrads mit Hilfsmotor benötigt wird.
Sollte ich im Irrtum sein würde ich Sie bitten, mir dies, zum besseren Verständnis, an Hand der jeweiligen Paragraphen zu verdeutlichen.

Ich bedanke mich bereits jetzt für Ihre aussagekräftige Antwort.

Mit lieben Grüßen

Mein Name
__________________________________________________________________

Ich hoffe, das ganze Paragraphenwirrwar ist für Euch soweit verständlich. Wer Links zu jeweiligen Textpassagen benötigt kann mich natürlich gerne anschreiben.
Ich bin also jetzt einmal auf die Antwort gespannt, der ganze HickHack seit Wegfall des §18 geht mir nämlich gehörig auf den Geist. Ich will mein MAW-Fahrrad fahren, ohne ständig von Polizisten angehalten zu werden und mich für irgendetwas rechtfertigen zu müssen.

Ich gehe davon aus, das dieses Schreiben im Sinne aller Hühnerschreckfahrer geschrieben wurde und würde mich über positive sowie auch negative Resonanz freuen. Verbesserungsvorschläge sind natürlich ebenfalls willkommen ;o)

Grüße vom Bert aus dem schönen Vimaria ;o)
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GT 82
Geschrieben am: 06.05.2010, 14:17
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Auf die Antwort bin ich mal gespannt smile.gif

Gute Aktion thumbsup.gif


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De Auer Hiesterzmitzn

und seit dem UT5:

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Dessateur
Geschrieben am: 06.05.2010, 14:51
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Daumen hoch für Deine Arbeit, thumbsup.gif
da bin ich auch mal richtig gespannt auf die Antwort.

MfG
Waldi thumbsup.gif
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DDR-Bürger
Geschrieben am: 06.05.2010, 15:03
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Na dann wollen wir mal sehen ob da jemand antwortet wink.gif

Auf alle Fälle Top Arbeit thumbsup.gif

...unten steht übrigens noch mal der Frau XXX Name.

Gruß Diego


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Bert
Geschrieben am: 06.05.2010, 16:31
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QUOTE (DDR-Bürger @ 06.05.2010, 15:03)

...unten steht übrigens noch mal der Frau XXX Name.

Gruß Diego

Ups, Danke Diego. Hab den Namen fix rausgelöscht.


Ich denke nach Auflistung der § ist das ganze doch hieb und stichfest erklärt, sobald Antwort kommt (falls eine kommt, ansonsten nerve ich bis eine kommt, wer sollte es denn sonst besser wissen wenn nicht das kba *gg*) poste ich die natürlich hier ;o)
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Raphael
Geschrieben am: 06.05.2010, 17:20
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Vielleicht hilft Dir dieser Paragraph noch etwas :

Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV Abschnitt 7)

§50 Übergangsbestimmungen

(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei.

(2) Kennzeichen, die vor dem 1. März 2007 nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt worden sind, bleiben gültig.

(3) Folgende vor dem 1. März 2007 ausgefertigte Fahrzeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente im Sinne dieser Verordnung fort:

1.Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die

a.den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

b.den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845),

c.den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) und

d.den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793)

entsprechen;

2.Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden sind; ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt wird;

3.Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden sind;

4.Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine), die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;

5.Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe), die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind;

6.Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind.

Vordrucke für Zulassungsbescheinigungen, die den in Satz 1 Nr. 4 bis 6 benannten Mustern entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2008 aufgebraucht werden.

(4) Vordrucke, die den Mustern 6, 6a, 7 und 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen, dürfen noch bis zum 31. März 2008 aufgebraucht werden.

(5) Die Vorschriften über die Speicherung der Daten nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 3, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 Nr. 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der Genehmigung, nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 Nr. 7 Buchstabe d hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei Krafträdern, Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl sowie Buchstabe i bis l, der Daten nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 und 5 sowie Nr. 6 hinsichtlich des Datums der Zuteilung, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 15 bis 17 und 19 Buchstabe b und d sowie Nr. 20 bis 24 und der auf das Kurzzeitkennzeichen bezogenen Daten nach § 30 Abs. 2 jeweils im Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden. Eine Nacherfassung dieser Daten für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr waren, erfolgt nicht.

(6) Die Vorschriften über die Übermittlung der in Absatz 5 genannten Daten an das Zentrale Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden.

(7) § 47 Abs. 1 Nr. 2 ist ab dem 1. September 2008 anzuwenden.

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Interessant wäre besonders der Erste Satz !!! Daraus geht hervor dass der Paragraph §18 nicht komplett gestrichen wurde , sondern hiermit ja nach-wie-vor Gültigkeit hat , nur unter einem anderen Namen ...

Gruss,
Raffi


--------------------
" Es wird Tote geben." Dieser Schreibfehler in der Einladungskarte führte dazu , daß auf der Feier zu meinem 8. Geburtstag niemand kam.

Da erzähle ich meinem Psychologen meine Lebensgeschichte , und der Arsch sagt nur :"Boah, krasser Scheiss , ey !"

"Ich glaube, Gefahren warten nur auf jene, die nicht auf das Leben reagieren."

M.Gorbatschow




altearmee.org
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Bert
Geschrieben am: 11.05.2010, 16:33
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So, nach einigen Tagen des Wartens erhielt ich heute eine Antwort vom KBA!
_______________________________________________________________

Sehr geehrter Herr Axxx,

vielen Dank für Ihre Mail, die mir zur beantwortung weitergeleitet wurde.

Ihrer mitgeteilten Rechtsauffassung kann ich folgen.

Allerdings ist das Kraftfahrt-Bundesamt nur für die Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen (ABE) an Hersteller etc. gem. § 20 StVZO zuständig. Eine entsprechende ABE
zu dem von Ihnen genannten Anbaumotor ist nach meinen Unterlagen nicht erteilt worden. Insoweit ist die Frage, ob eine Betriebserlaubnis (BE) im Einzelfall für diesen Anbaumotor notwendig ist, nach § 21 StVZO zuständiger Weise durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde, Zulassungsbehörde zu entscheiden. Es ist mir deshalb nicht möglich, Ihnen dazu eine rechtsverbindliche Auskunft zu geben.

Ich empfehle Ihnen somit, sich dorthin zu wenden.

Mit besten Grüßen

Rxxx Sxxxx

Kraftfahrt-Bundesamt
Abteilung Technik

24932 Flensburg
___________________________________________________________

Man beugt sich also nicht aus dem Fenster, was wiederum für mich bedeutet -> ich fahre OHNE ABE und lasse es darauf ankommen, notfalls mit der Angabe genau dieser Zeilen vor einem deutschen Gericht.
Nützlich jedoch, das zumindest zugegeben wurde das nie eine BE für den MAW Motor existierte - was wiederum die Frage aufwirft "Bisher ohne Erlaubnis gefahren? Seit 1953 (BJ. des Motors)?

Na denne, ich bin gespannt wann ich mal angehalten werde um genau diesen Schriftverkehr inkl. § den kontrollierenden Beamten zum lesen zu geben ;o)
Ich zahle keine Strafzettel und lege einfach überall Widerspruch ein, kann ja nicht sein das die in Ihrem eigenen Paragraphenjungle nicht mehr durchblicken.
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Bert
Geschrieben am: 12.05.2010, 17:17
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Es tut sich noch was, obwohl man nicht daran geglaubt hat ;o)
Diese Mail erhielt ich eben von dem freundlichen Kollegen des KBA!

_______________________________________________________
Sehr geehrter Herr Axxx,
im Nachgang zu meiner u.a. Mail möchte ich noch auf folgende Regelung hinweisen:

§ 18 alt (6) StVZO Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muss bei sich haben und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1. …
2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
über den Hubraum des Motors sowie darüber, dass der Motor mit seinen zugehörigen Teilen
den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

Gleichzeitig übersende ich Ihnen im Anhang noch eine Ablichtung der Anleitung und des Handbuchs zu dem MAW-Motor.
Vielleicht hilft Ihnen das bei der Erlangung einer entsprechenden Bescheinigung.

Mit besten Grüßen

Rxxx Sxxx

Kraftfahrt-Bundesamt
Abteilung Technik

24932 Flensburg
_________________________________________________________________

Na denne, wenigstens was ;o)
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DDR-Bürger
Geschrieben am: 14.05.2010, 20:54
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Da haben sich ja die KBA-Mitarbeiter mal richtig Mühe gegeben und dich nicht einfach abgewimmelt thumbsup.gif

Aber trotzdem verstehe ich das jetzt so, das man (möglichst mit techn. Daten des Motors) mit dem kompletten Gefährt zum TÜV muß und eine Einzelabnahme über sich ergehen lassen muß. Mit der Abnahme-Bescheinigung zur Zulassungsstelle und dann bekommte man die BE hmm.gif

Also dann doch auf die komplizierte Art und Weise um keinen Ärger mit den Herren in blau zu haben dry.gif

...na ja was solls, auf alle Fälle schönen Dank für deine Bemühungen _clap_1.gif

Gruß Diego


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hallo-stege
Geschrieben am: 24.05.2010, 08:39
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QUOTE (DDR-Bürger @ 14.05.2010, 21:54)
Aber trotzdem verstehe ich das jetzt so, das man (möglichst mit techn. Daten des Motors) mit dem kompletten Gefährt zum TÜV muß und eine Einzelabnahme über sich ergehen lassen muß. Mit der Abnahme-Bescheinigung zur Zulassungsstelle und dann bekommte man die BE hmm.gif

Genau das wäre jedenfalls die Vorgehensweise, wenn Du einen Hilfsmotor aus den "alten Bundesländern" hättest.

Ich konnte leider in den mir bisher vorliegenden DDR-STVZO nichts verwertbares über Fahrräder mit Hilfsmotor finden. Hat jemand von Euch zufällig DDR-StVZO mit dem Stand vor 1959 ? Das könnte weiterhelfen.

Gruss von Frank


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MAWfreund
Geschrieben am: 24.05.2010, 12:16
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Aber klar doch, hier:

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Simson Fahrräder aus allen Epochen,
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Grüße Maik
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MAWfreund
Geschrieben am: 24.05.2010, 12:18
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Deswegen kann man nichts darüber finden, weil sie als Fahrräder galten und man eben ohne alles einfach fahren konnte.

Grüße Maik


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Grüße Maik
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Soemtron
Geschrieben am: 24.05.2010, 15:48
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Interressant, interressant..... habe ich mir gleich 2x durchgelesen.
Bert, halte uns alle auf dem Laufenden! smile.gif

Gruß Steffan

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hallo-stege
Geschrieben am: 24.05.2010, 17:51
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QUOTE (MAWfreund @ 24.05.2010, 13:18)
Deswegen kann man nichts darüber finden, weil sie als Fahrräder galten und man eben ohne alles einfach fahren konnte.

Hallo Maik,

hmmm ... damit wären sie allerdings nicht über den Einigungsvertrag abgedeckt ...

Ich muss mal die genauen §§ und Formulierungen aus der damaligen StVZO lesen.

Gruss von Frank


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Bert
Geschrieben am: 24.05.2010, 18:21
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Im Einigungsvertrag wurden "Fahrräder mit Hilfsmotoren" explizit erwähnt, siehe dazu auch mein Schreiben im ersten Beitrag. Solltest Du den Einigungsvertrag benötigen, wo Du Dir die Stelle per Suchfunktion raussuchen kannst, schicke ich Dir gerne den Link.
Es ist also nicht nötig eine alte StVZO zu suchen da diese Räder mit HM definitiv erwähnt wurden, erst mit Wegfall des §18 ist es ein Problem. Also, wie bereits geschrieben, eine Aushebelung des Einigungsvertrages!
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