Hallo,
ich habe mich einmal mit einem netten, befreundeten Rechtsexperten zusammen gesetzt und gemeinsam haben wir uns einmal über das leidige Thema "ABE für Fahrräder mit Hilfsmotoren durch Wegfall des §18 StVZO" diskutiert, recherchiert und gefachsimpelt.
Hintergrund war das Standardschreiben des KBA mit Verweis auf einen Sachverständigen auf meine gestellte Anfrage dort. Dieses geistert in mehreren Foren rum, scheint also ein Textbaustein bei den Kollegen des KBA zu sein.
Aus diesem Grund haben wir uns nun hingesetzt, Querverweise, Gesetze und Richtlinien gewälzt und nun dieses Schreiben als Antwort ans KBA gesandt:
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Sehr geehrte Frau XXX,
erst einmal herzlichen Dank für Ihre Antwort auf meine Anfrage.
Sie verweisen auf das Verkehrsblatt 1991, Seite 736, welches sich auf den "Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889)", Seite 222 Absatz 21 bezieht.
Im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889)", Seite 222 Absatz 21 steht jedoch ausdrücklich:
"(21) Kleinkraftraeder und Fahrraeder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkraftraeder und Fahrraeder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind."
Wie sie sehen wird hierbei auf §18 Abs. 2 Nr. 4 der StVZO verwiesen, welcher besagt:
"(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Schleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist.
Ausgenommen sind
1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt"
§ 18 StVZO wurde mit Wirkung vom 1. 3. 2007 durch VO v. 25. 4. 2006 (BGBl. I S. 988) aufgehoben und durch die neue "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr" ersetzt.
Abschnitt 1, §3 Notwendigkeit einer Zulassung der "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr", besagt jedoch:
" § 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c) Leichtkrafträder,
d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e) motorisierte Krankenfahrstühle,
f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
g) Elektronische Mobilitätshilfe,"
Hierbei wird auf §4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge verwiesen, welcher besagt:
"(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen."
Liebe Frau XXX, wie Sie sehen habe ich mich mit den jeweiligen Paragraphen einmal näher auseinandergesetzt. Abgesehen davon, dass die Streichung des §18 StVZO eine Aushebelung des Einigungsvertrages bedeutet finde ich nirgends, das es zum Betrieb eines Fahrrads mit Hilfsmotor einer Betriebserlaubnis Bedarf, sofern beides vor 1957 erstmalig in Betrieb genommen wurde.
Baujahr des Fahrrades sowie des Motors lassen sich an Hand der Rahmenummer (wie auch Nabenstempelung) sowie der Motornummer leicht erkennen.
Ich gehe somit davon aus, das keinerlei Betriebserlaubnis für den Betrieb eines - vor 1957 erstmals in den Verkehr gekommenen - Fahrrads mit Hilfsmotor benötigt wird.
Sollte ich im Irrtum sein würde ich Sie bitten, mir dies, zum besseren Verständnis, an Hand der jeweiligen Paragraphen zu verdeutlichen.
Ich bedanke mich bereits jetzt für Ihre aussagekräftige Antwort.
Mit lieben Grüßen
Mein Name
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Ich hoffe, das ganze Paragraphenwirrwar ist für Euch soweit verständlich. Wer Links zu jeweiligen Textpassagen benötigt kann mich natürlich gerne anschreiben.
Ich bin also jetzt einmal auf die Antwort gespannt, der ganze HickHack seit Wegfall des §18 geht mir nämlich gehörig auf den Geist. Ich will mein MAW-Fahrrad fahren, ohne ständig von Polizisten angehalten zu werden und mich für irgendetwas rechtfertigen zu müssen.
Ich gehe davon aus, das dieses Schreiben im Sinne aller Hühnerschreckfahrer geschrieben wurde und würde mich über positive sowie auch negative Resonanz freuen. Verbesserungsvorschläge sind natürlich ebenfalls willkommen ;o)
Grüße vom Bert aus dem schönen Vimaria ;o)