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> Was gibts denn?, Offtopic bis zum Umfallen...
Dave
Geschrieben am: 02.06.2010, 18:43
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Die nächsten zwei Bilder sind für Doc Holliday.

Dave

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Dave
Geschrieben am: 02.06.2010, 18:45
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...

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Sachswolf
Geschrieben am: 03.06.2010, 10:03
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Hy,

das habe ich heute gerettet. smile.gif

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Sachswolf
Geschrieben am: 03.06.2010, 10:06
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Unregistered









Das Belch sieht rostiger aus, als es ist..die lag auch von vorhin draußen auf den Schrott.

Da hat jemand eine Schwalbesitztbank für den S51 gebraucht. hmm.gif

Die kann man bestimmt noch retten.

Grüße vom Sax

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Dave
Geschrieben am: 04.06.2010, 22:33
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Mini-Treffen... biggrin.gif

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joker317
Geschrieben am: 10.06.2010, 21:06
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QUOTE
Ich habe heute festgestellt: Es gibt sie noch, die netten Menschen!


Erneut festgestellt... heute kam unsere Ober-Chefin an:
"Das hab ich noch beim aufräumen gefunden, vielleicht können Sie es ja gebrauchen"

Hab mich bedankt, finde so kleine Gesten echt nett _clap_1.gif

MfG joker317

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NorbertE
Geschrieben am: 11.06.2010, 17:23
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Da es ja offtopic ist, hätte ich da gerne mal ein Problem laugh.gif :

Die Ausgangsfrage ist: Schlägt sich die Überquerung eines Fussgängers bei roter Fussgängerampel auf seinen (er hat einen) Füherschein nieder? Quasi: Hat es Konsequenzen? Flensburg, MPU?

Ich meine diese Frage total ernst. Aus folgendem Grund: Ein mir bekannter Berufskraftfahrer ist nach einem "lustigen Abend" schiebend (fahren ging nicht mehr laugh.gif ) mit seinem Fahrrad in eine Routinekontrolle gekommen. Konsequenz: Punkte+MPU+richtig Geld+1 Monat Fahrverbot. Er hatte 1,7 oder 1,8...
Begründung: Er ist Verkehrsteilnehmer und hätte das Rad jederzeit "besteigen" können.

Nun ist ja ein Fussgänger auch ein Verkehrsteilnehmer, zwar ohne Fahrzeug, aber er ist Einer.
Wenn der nun einen Führerschein hat und trotz Kenntnis der Vorschriften bei Rot rüberläuft, handelt er unverantwortlich (er könnte dies ja auch mit Fahrzeug tun wink.gif ) und müsste eigentlich auch belangt werden.

Wie sieht das die Polizei? Gibts da Richtlinien oder gar Erfahrungen?


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Karl Kraus
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enrico-82
Geschrieben am: 11.06.2010, 18:05
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Ja so etwas wird gespeichert und wenn du mal einen Führerschein machen willst (wenn du keinen hast) dann hast du wenn es dumm läuft eine Sperre oder die MPU.

Sonst kannst du Dir Punkte holen - das nennt sich DEUTSCH rolleyes.gif


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Viele Grüße,
Enno


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LoneStar
Geschrieben am: 11.06.2010, 18:11
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QUOTE (enrico-82 @ 11.06.2010, 19:05)
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KaitoKuroba
Geschrieben am: 11.06.2010, 18:35
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Gute Frage. Bei einem Fahrrad ist das ganz klar. Es gilt als Fahrzeug und unterliegt (bzw. der Fahrer) der StV(Z)O. Dafür kann man ironischer Weise ja sogar Punkte kassieren, wenn man nicht einmal eine Fahrerlaubnis hat und auch nie zuvor hatte. Mir hatte es mal fast eine Führerscheinsperre gebracht (auf Teufel komm raus ne steile Straße runterfahren und dann in ne 30er Radarfalle brettern biggrin.gif ).

Interessant wird es hier eben bei der Frage, ob die StVO ein "Fahrzeug" voraussetzt, um in der Form greifen zu können. Wahrscheinlich wird es dann auf exakte Wortdefinitionen hinauslaufen. Also ob im Gesetzt "überschreiten" oder "überfahren" steht.

Nu bin ich auch interessiert. Brauche mehr Input. laugh.gif

Gruß
Chris


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Warum ich keinen Reiskocher fahren will?

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enrico-82
Geschrieben am: 11.06.2010, 18:39
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QUOTE (LoneStar @ 11.06.2010, 19:11)
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NorbertE
Geschrieben am: 11.06.2010, 19:08
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Ich weiss, dass es dazu verschiedene Auffassungen gibt. Nur: Die StVO als Verordnung gilt für alle. Auch für Fussgänger. (Das BGB gilt ja auch für Nichtjuristen laugh.gif ) Der Fussgänger widerum ist in dem Augenblick kein Fahrzeugführer. hmm.gif
Ist es nun eine "Auslegungssache" und vom jeweiligen Zustand des Ordnungshüters abhängig, der mich dabei erwischt? hmm.gif Was ist, wenn ich 10 Meter neben dem Zebrastreifen bei rot rüberlaufe? hmm.gif

Enno, frag mal Vatern bitte. Und unser anderer "Herr Komissar" wink.gif kann ja auch mal...

Nur ein Ordnungshüter (Polizist oder Ordnungsamt) kann eigentlich definitiv eine Antwort geben. An der bin ich wirklich intressiert.

Es werfen sich da noch mehr Fragen auf: Ist ein betrunkener "Fahrradschieber" (der das Ding eigentlich nur als Gehhilfe braucht laugh.gif ) noch ein Fahrzeugführer?
Er führt ein Fahrzeug, ja. Aber nicht im Sinne seiner eigentlichen Verwendung.
Was ist, wenn ich mit 1acht Trittroller fahre hmm.gif Das ist ja auch ein Fahrzeug.
Was ist, wenn ich total strunkig einen Leiterwagen hinter mir herziehe? Ist auch ein Fahrzeug. Hat Räder. 4 sogar!!
Was ist, wenn ich mit dem Leiterwagen (oder einem MKH an der Hand) bei Rot über die Fussgängerampel laufe. Da bin ich eigentlich Fahrzeugfüher... hmm.gif

(Ich weiss schon, dass das Thema Alkohol/Verkehr und der "rote Fussgänger" zwei paar Socken sind wink.gif )


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LoneStar
Geschrieben am: 11.06.2010, 20:03
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Mal zum Thema Leiterwagen:

http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/f/fahrzeug/ sagt:

Fahrzeuge sind alle Fortbewegungsmittel – mit Ausnahme der in §24 StVO genannten -, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen.

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_24.php sagt zum §24:

§24 Besondere Fortbewegungsmittel

(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.



Gruß
Matthias


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NorbertE
Geschrieben am: 11.06.2010, 20:21
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Matthias, gerade das ist doch Sinn so einer Diskussion. thumbsup.gif

Ich selber habe garnicht recherchiert. Nur aus dem Bauch raus geschrieben und fabuliert. wink.gif
Und da ist es doch gut, wenn einer mit einem "Beleg" kommt. thumbsup.gif

Bei Deinem angeführten §24 stösst mir auch wieder was auf (vielleicht hab ich meinen "spirituellen Tag" heute laugh.gif ): Man unterscheidet demnach zwischen "Kinderfahrrad" und "Fahrrad". hmm.gif Obwohl doch Beides, bis auf Radgrösse und Bauhöhe gleich ist.
Ich schiebe nun das "Kinderfahrrad" meines Enkels bei Rot (nüchtern, wir lassen mal den Alkohol vorerst weg) über die Fussgängerampel. Bin ich da nun Fahrzeugführer, oder eher nicht... hmm.gif
Darf ich mit einem "Kinderfahrrad"( was immer das auch sein mag) auch als Erwachsener fahren? (Keine Angst, ich halte die zulässige Gesamtmasse schon ein laugh.gif )

Und was sind "Vorschriften für den Fussgängerverkehr" hmm.gif

Fragen über Fragen hmm.gif


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LoneStar
Geschrieben am: 11.06.2010, 20:27
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Richtig, und das ist eine sehr interessante Sache, wie ich finde. hmm.gif

Welches Fahrrad du schiebst, ist unerheblich, denn laut §65 (1) StVO bist du dann Fußgänger:

QUOTE
(1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken.


Übrigens wird ein "Kinderfahrrad" über den Felgendurchmesser (max. 300mm) und eine max. Fahrgeschwindigkeit von 5km/h definiert, und ist auch kein Fahrzeug, sondern "fahrzeugähnliches Kinderspielzeug".




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