Die Frage mit den Papieren wäre nur interessant geworden, wenn ich Interesse an einer Zulassung gehabt hätte. Da das aber von Beginn an nicht als Option vorgesehen war, gab es da auch keinen weiteren Stress.
Grundsätzlich vertrete ich aber folgende Rechtsauffassungen: Als Eigentumsnachweis am Fahrzeug hat der Fahrzeugbrief eher eine Indiz-Funktion. Beispielsweise ist es nicht zwingend notwendig, dass man sich nach einem Autokauf im Fahrzeugbrief als neuer Eigentümer eintragen lässt. Wird so tagtäglich im Handel mit Gebrauchtfahrzeugen praktiziert. Daraus ergibt sich, dass Eigentümer der ist, der vom rechtmäßig ehemaligen Eigentümer das Fahrzeug gekauft hat und den Kaufvertrag unterschrieben und den Kaufpreis bezahlt hat.
Spinnen wir das jetzt mal weiter, kann man sich gut am Urteil vom BGH orientieren: „Derjenige, der unstreitig in den Besitz des Fahrzeugs gekommen ist, steht der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs zu, wenn er Eigentümer des Fahrzeugs geworden ist (§ 952 Abs. 2 BGB in zumindest entsprechender Anwendung).“
Stellt sich erstens die Frage, ob ich unstreitig in den Besitz des Fahrzeugs gekommen bin. Alle Auktionen in der Bucht unterliegen der ständigen Rechtsprechung des BGH und kommen wie jeder andere Kaufvertrag durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Das der Verkäufer rechtmäßiger Eigentümer der Sache war, setzte ich einfach mal voraus. Somit habe ich schon mal einen rechtssicheren Kaufvertrag.
Kommen wir nun zur Bezahlung und der Geschichte mit der angefressenen Ehefrau. Jegliche Absprachen zur Abholung und zur Bezahlung des Fahrzeugs, wurden mit dem rechtmäßigen Eigentümer getroffen. Dieser war aber zum vereinbarten Zeitpunkt, aus für mich nicht einsehbaren Gründen, vor Ort. Jedoch ist seine Ehefrau als sein rechtlicher Vertreter in der Sache aufgetreten und hat mir die Zahlung des Kaufpreises ermöglicht. Ab diesem Punkt war ich schon mal vorerst rechtmäßiger Eigentümer des Fahrzeuges.
Stellt sich aber noch kurz die Frage, ob die Ehefrau mir das Auto hätte verkaufen dürfen. Grundsätzlich gilt, dass das Vertretungshandeln der Ehefrau der Zustimmung des Ehemanns bedarf. Ist diese erfolgt und offenbar von ihm auch in der Folgezeit hingenommen worden, gilt das auch als nachträgliche Zustimmung. Im Ernstfall würde man das unter einer Duldungsvollmacht fassen, da der Ehemann das Handeln kannte, aber nicht eingeschritten ist. Die Beweislast, dass das nicht so gewesen ist, liegt in diesem Fall beim Ehemann. Und im heutigen digitalem Zeitalter, wo alles zum Großteil nur noch per Mail und Kurznachrichten erfolgt, liegt die Beweislage klar.
Wie oben erwähnt habe ich somit also den Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs. Stellt sich die abschließende Frage, ob ich von meinem Anspruch überhaupt gebrauch machen wollte. NEIN.
Ab und zu muss man einfach Aufwand und Nutzen ins Verhältnis setzen. Und bei so einer Hohlfrucht wäre das verlorene Lebensmühe gewesen. Ich habe den Namen von dem Typen und ich kenne den Trabiclub, dem er angehört. Die Szene ist weitestgehend überschaubar und ich weiß, um wenn ich folglich einen Bogen mache.
Entschuldigt bitte, wenn ich nicht immer in der korrekten Zeitform formuliert habe.
--------------------
Horrido Stefan
|