Nummernschildhalterung, für SR 1 und SR 2
Tim |
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Ich möchte mich hier noch einmal recht herzlich bei *dem Lehmann* bedanken, ich habe die Nummernschildhalterung nachgebaut, hat super gefunzt, bis auf das ich mich verbort habe, naja kommt ne ordentliche Karrosseriescheibe drunter, und man sieht nichts mer ! Ich stel dann mal nn paar Blder rein, wenns fertig ist, leider kann das noch ein wenig dauern, da mein Moped nun schon seit 3-4 Wochen bei dem Lacker unlackiert steht Grüße: Tim
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Sachswolf |
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Hallo Jope, darüber macht sich die Polizei keine Gedanken. Hauptsche man bring das Schild so an, dass man es sehen kann Sax
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matze65 |
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QUOTE (ddrschrauber @ 19.05.2010, 12:51) | Sinngemäß laut StVZO muss das Nummernschild auf der linken Seite oder am Heck des Fahrzeugs angebrachet werden. Die rechte Seite ist also nicht zulässig. Das Nummernschild muss im 45°-Winkel, vom Heck gesehen, lesbar sein.
Ich habe es mit den 45° auch nicht so ernst genommen, denn durch die Speichen kann man das Schild ja lesen.
Der Tim |
so nicht richtig im Gesetz steht nichts drin, dass nur links angebracht werden darf, sondern nur der Winkel, die Hoehe und die Lesbarkeit.
Auszug aus der STVZO:
§60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen
Amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen müssen schwarze Schrift auf weißen Grund haben. Kennzeichen müssen reflektierend sein (Zulassung nach dem 29.9.89), dürfen nicht spiegeln, weder verdeckt noch verschmutzt sein. Sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Gestaltung sind vorgeschrieben. Das Kennzeichen darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrichtung von der Vertikalen geneigt sein. Seine Unterkante muß mindestens 30 cm über der Fahrbahn liegen. Der obere Rand des Kennzeichens darf, sofern die Bauart des Fahrzeuges es zuläßt, nicht höher als 120 cm über der Fahrbahn liegen. Das Kennzeichen muß in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets lesbar sein. Hintere Kennzeichen müssen so beleuchtet sein, daß sie auf 25 m lesbar sind. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein weißes Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. Das Nationalitätskennzeichen "D" darf angebracht werden.
Bei Saisonkennzeichen wird die Gültigkeitsdauer auf dem Kennzeichen vermerkt. Saisonbedingtes An- und Abmelden entfällt.
das hat mir auch ein DEKRA -Mann bestaetigt.
Gruesse,
Matze
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Grüße, Matthias
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matze65 |
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...das gilt fuer die Anbringung aller amtlichen Kennzeichen und da zaehlen Mopedversicherungskennzeichen mit zu.
§60 wurde abgeloest bzw ergaenzt durch §10 FZV
Auszug / Zitat:
Artikel 1
Diese Richtlinie und ihr Anhang gelten für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite aller Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG.
1. ABMESSUNGEN
Die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(1) hat folgende Abmessungen:
1.1. Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
1.1.1. Breite: 100 mm,
1.1.2. Höhe: 175 mm,
oder
1.1.3. Breite: 145 mm,
1.1.4. Höhe: 125 mm.
1.2. Krafträder, Dreiradfahrzeuge bis zu einer Hoechstleistung von 15 kW und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
1.2.1. Breite: 280 mm,
1.2.2. Höhe: 210 mm.
1.3. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Hoechstleistung von mehr als 15 kW
1.3.1. Es gelten die Vorschriften für Personenkraftwagen (Richtlinie 70/222/EWG).
2. POSITION DES KENNZEICHENS IM ALLGEMEINEN
2.1. Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muß so an der Rückseite des Fahrzeugs liegen, daß
2.1.1. das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äusseren Punkte der Breite über alles verlaufen.
3. NEIGUNG
3.1. Das hintere amtliche Kennzeichen
3.1.1. muß senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen;
3.1.2. darf um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt;
3.1.3. darf um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt.
4. MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN
4.1. Bei beladenem Fahrzeug (Masse in fahrbereitem Zustand plus 75 kg) darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.
5. MINDESTABSTAND ZUM BODEN
5.1. Bei beladenem Fahrzeug (Masse in fahrbereitem Zustand plus 75 kg) muß sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen.
6. GEOMETRISCHE SICHTBARKEIT
6.1. Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen muß in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel definiert ist: der eine dieser Raumwinkel, der horizontale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den oberen und den unteren Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Waagerechten Winkel aufweisen, die in Abbildung 1 angegeben sind, der andere Raumwinkel, der vertikale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den linken und den rechten Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Längsmittelebene Winkel aufweisen, die in Abbildung 2 angegeben sind.
Abbildung 1
Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (horizontaler Raumwinkel)
Abbildung 2
Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (vertikaler Raumwinkel)
Anlage 1 Beschreibungsbogen bezueglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps
(Dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis eingereicht wird)
begrenzt wird also durch die Breite des Lenkers und somit ist rechts und links gestattet !
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Grüße, Matthias
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