Zu der Höhe der Geschwindigkeitstoleranz bei Überschreitung der bauartbedingten Höchtsgeschwindigkeit gab es schon mal ein Gerichtsurteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe, an dem man sich orientieren kann.
Das Gericht hat damals in seiner Entscheidung bei einem technisch unveränderten Moped die maximale Obergrenze für die zulässige und
nur kurzzeitige Überschreitung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auf
20% festgelegt.
Legt man dieses Urteil zugrunde, würde das bei einer Simson mit 60 km/h bbH eine maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von max. 72 km/h ergeben, bei, wohlgemerkt,
ungetunten Fahrzeugen. Das wird im Zweifel vor Gericht durch ein technisches Sachverständigengutachten zu beweisen sein.
Das Urteil steht auch irgendwo im Internet, ich weiß nur nicht mehr wo.