Headerlogo Forum


  AntwortenNeues ThemaUmfrage

> Die Sache mit der Führerscheinklasse, wird wohl ein Dauerthema bleiben...
docralle
Geschrieben am: 17.05.2014, 06:42
Zitat


Advanced Member
***

Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 6806
Mitgliedsnummer.: 3883
Mitglied seit: 01.10.2010



Also, mal den ADAC angeschrieben: Frgae ist aber unten zu lesen.

Sehr geehrter Herr Däubner,

vielen Dank für Ihr Schreiben an den ADAC. Mit einer Fahrerlaubnis "alt-3" oder "neu-B" können zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren bzw. einer Nenndauerleistung bis zu 4 kW bei Elektromotoren bewegt werden (Fahrerlaubnis-Klasse AM).

Ferner zählen zu den Kleinkrafträdern auch solche mit max. 50 cm³ und max. 50 km/h, sofern sie bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind sowie Kleinkrafträder und FmH der ehemaligen DDR, sofern sie bis zum 28.02.1992 erstmalig in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV). Erfasst werden Kleinkrafträder aus der Zeit vor dem 01.09.1952 (50 cm³ und 0,7 kW) und vor dem 01.01.1957 (max. 40 km/h und 33 kg Leergewicht - ohne Kraftstoff und Werkzeug).

Ist ein Kleinkraftrad allerdings trotz eingetragener bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auch ohne technische Veränderung fahrzeugbedingt wesentlich schneller (z.B. mehr als 70 km/h), darf es nicht mehr mit Klasse AM gefahren werden. Es bedarf der Fahrerlaubnisklasse A1 oder höher.

Sowohl in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht als auch nach den Bestimmungen der FZV und StVZO gibt es kein generelles Verbot für Motorradanhänger. Folglich dürfen hinter allen Krafträdern, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind, Anhänger mitgeführt werden. Die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO sowie die Verhaltensvorschriften der StVO müssen beachtet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Kramer
Fachbereich Verkehr & Technik
Mitgliederberatung
ADAC Hessen-Thüringen e.V.
Lyoner Straße 22, 60528 Frankfurt am Main
Telefon 069 66 07 84 02
Telefax 069 66 07 84 49
thomas.kramer@hth.adac.de
www.adac.de/hessen-thueringen


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: adac-online@adac.de [mailto:adac-online@adac.de]
Gesendet: Samstag, 10. Mai 2014 12:56
An: Hessen-Thüringen
Betreff: Internet-Anfrage

Internet-Kontaktanfrage
*******************************************

Sendezeit: 10.05.2014 12:55:30
Vorgangsnummer : 25016067


====== Nachricht ======

Da es beim Betrieb eines 50cm³-Mopeds immernoch Informationsdefizite gibt, währe Zusammenfassung nicht schlecht.

Also wer darf mit welchen Mopedschein welches Moped fahren, insbesondere die 60 km/h schnellen Fahrzeuge? Wie war die Gesetzliche Entwicklung in beiden Staaten? Wie ist das nach dem Einigungsvertrag geregelt? Was ist aktuell? Wie ist das mit einem Anhänger geregelt?

Schlecht währe es nicht, diese mal in der Motorwelt zu veröffentlichen. Wie schon gesagt, geht es um die 50er Klasse

Hab nur meine persönlichen Daten, da schon den Geheimdiensten und sonstigen bewaffneten Organisationen bekannt, rausgelöscht...


--------------------
Geduld ist etwas, was einem weiterbringt.

1986-2016 Der Roller wird 30
Mein Fuhrpark:

SR 50 CE (neues Projekt)

Meine 51er

1 Mifa Universal (510); 1 Mifa Klappi (904) und 2 schöne Diamantfahräder....


Gruß Ralle
PME-Mail
Top
Thema wird von 0 Benutzer(n) gelesen (0 Gäste und 0 Anonyme Benutzer)
0 Mitglieder:

Themen Optionen AntwortenNeues ThemaUmfrage

 





zur DDRMoped.de Startseite
Folge uns auf Facebook
Folge uns auf Twitter