Betriebserlaubnis für Moped MKH Anhänger, Beantrag beim KBA in Flensburg möglich
ddrschrauber |
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QUOTE (ddrschrauber @ 11.08.2011, 18:58) | QUOTE (hallo-stege @ 08.08.2011, 15:01) | Hallo Zusammen,
ich hab bisher folgendes herausgefunden:
VEB Kema, Görlitz Typ Rollka III Baujahr (ab) 1962 KTA Typschein 514 Zulässige Höchstgeschwindigkeit: zuerst 50, später 40 km/h |
Hallo Frank, hast du auch Informationen , ab wann die Geschwindigkeit von 50 auf 40km/h reduziert wurde?
Der Tim
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Frank? Der Tim
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hallo-stege |
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Hallo Max,
wenn sich wirklich keine Fahrgestellnummer findet, ist das ein Problem. Ich würde dann versuchen, ob man noch irgendwie an Infos über das MTS Brandenburg herankomme, keine Ahnung, ob es das noch gibt. An sonsten könnte die Zulassungsstelle eine Fahrgestellnummer zuteilen (§ 59 StVZO). Das wird aber etwas komplizierter und eventuell auch nicht ganz billig.
Hallo Tim,
die Höchstgeschwindigkeit wurde schon ganz kurz nach Erteilung der Genehmigung auf 40 heruntergesetzt. Ich interpretiere den Vorgang so, daß der Anhänger zwar für 50 km/h gedacht und gebaut war, aber es seitens des KTA bzw. von Simson einen Einspruch gab, sodaß dann die Höchstgeschwindigkeit des Gespannes auf 40 begrenzt wurde.
Gruss von Frank
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NorbertE |
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Frank, Alles in Allem eine feine Sache. Nur...mich beschleicht ein fades Gefühl. Es ist absolut nicht persönlich gemeint!! Wir gurken mit den Hängern an den Mopeds seit anno dummemal rum. Die Hänger gibts, weil es sie "gab", die Kupplungen auch und kein Mensch hat daran Anstoss genommen. War so..ist so. Nun haben wir (wohlgemerkt auf Anfrage!) Abnahmen, BE`s und so weiter und "können" (müssen) für die Hänger die jeweilige ABE kostenpflichtig!! beantragen. Ein Schal©k, wer böses dabei denkt. Ich zweifle keine Sekunde an Deiner Rechtschaffenheit, habe aber so meine Problemchen mit der Regulierungswut der Sachverständigen. Die müssen für meine Begrifflichkeit immer das Fahrrad nochmal neu erfinden. Ein Stempelchen muss drauf und eine Unterschrift. Mein Eindruck ist (und ich habe selber dazu beigetragen!), dass wir mit der Diskussion über die Hänger schlafende Geldhunde geweckt haben. Edit: Muss ich jetzt, wenn ich nach der Jever-Diät meinen Rollka III auf dem Nachhauseweg als Gehhilfe benutze, die BE dafür am Mann haben oder geht das wie bisher?
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Wenn die Sonne der Kultur tief steht, werfen auch Zwerge lange Schatten. Karl Kraus
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NorbertE |
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Frank, die Änderung der STVO/STVZO war 58. Der Lehmann weiss es, glaub ich genau. Es hängt dort mit diversen Änderungen am SR2 zusammen. Und wenn dat Alles so ist, wie Du schreibst, kann ich mich ja beruhigt im nächsten Jeverdiätrausch vom Rollka nach Hause bringen lassen. Ist schön, dass Du meinen Einwurf nicht verkniffen siehst.
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Schmied |
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QUOTE (hallo-stege @ 18.08.2011, 07:35) | ...so kann die Zulassungsstelle eine Nummer zuteilen. ..." |
Eigentlich wollte ich mich hier raushalten, aber das war mein Stichwort... Denn ab hier wirds Lustig! Ich beschäftige mich seit Ende 2006 mit Mopedanhängern und deren Betrieb im Rahmen der StVO. Daher muß ich sagen, dass alles was hier schon geschrieben wurde eigentlich sehr gut klingt, nur leider mit der (mir zu teil gewordenen) Praixis im Widerspruch steht. Hauptproblem ist und bleibt, dass neben der BE für den Anhänger eine Anbauabnahme vorgeschrieben war und ist. Und an diesem Punkt war bisher immer Schluß! Weder TÜV noch DEKRA (diese wäre für mein Anliegen zuständig), Polizeidienststelle, bis hin zur Sächsischen Verkehrspolizeibehörde wollen sich der Problematig der Mopedanhänger stellen. Und um nochmal zur Rahmennummer zu kommen: Auch da bin ich auf allen möglichen Ämtern vorstellig geworden, aber... Die Zulassungsstelle ist, wie der Name es sagt, in erster Linie für zulassungspflichtige Fahrzeuge zuständig. Da es sich aber um ein nichtzulassungspflichtiges Fahrzeug handelt ist eine Erteilung einer FIN für den Privatkunden nicht möglich! Na dann, viel Spaß! Ach und noch ganz Offtopic: Wenn schon das Thema (warum auch immer ) im Forum gepinnt wird, wäre es von Vorteil, wenn wenigstens auch die Überschrift formal Richtig wäre. Um einen Anhänger im Bereich der StVO zu bewegen benötigt man (ua.) eine Betriebs erlaubnis, nicht eine -anleitung!
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hallo-stege |
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Hallo Schmied und Max,
das Zuteilen von Fahrgestellnummern - egal ob für zulassungspflichtige oder zulassungsfreie KFZ - ist für die technischen Prüfstellen und Zulassungsstellen sozusagen Tagesgeschäft. Normalerweise sagt die Zulassungsstelle dann, das es nötig ist, und die TP vergibt eine TP Nummer. Das gilt aber für Neufahrzeuge, z.B. Eigenbauten, die ja noch keine Nummern hatten.
Bei Fahrzeugen wie dem von Max angesprochenen Anhänger ist es deswegen problematisch, weil die Vermutung naheliegt, das er schon eine Fahrgestellnummer haben müsste. Und das wird das eigentliche Problem bei der ganzen Sache sein.
Zur allgemeinen Anhänger Problematik:
Die Geschichte mit der Gespannabnahme ist heute nicht mehr relevant (und deswegen steht auch nichts dazu in den Anhängerpapieren). Für die Kupplung am Moped muß streng nach den Regeln eine Anbauabnahme nach § 19/3 StVZO erfolgen, wenn sie nicht serienmässig am Fahrzeug montiert war.
Falls eine Behörde mit den DDR Mopedanhängern Probleme hat, helfe ich im Rahmen meiner Zeit- und Möglichkeiten gerne weiter.
Um den meisten Problemen und Zweifeln gerecht zu werden, steht in den KBA Datenbestätigungen für die Mopeds (neues Format, Tabelle) die jeweils zulässige Anhängelast und auch die Datenbestätigungen für die Anhänger entsprechen dem neuen Format.
Gruss von Frank
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