Danke Heiko.
Schon schlimm bei uns in Deutschland. Auf alles und jeden muss man acht geben.
Aber aufgrund deines Beitrags hab ich mal ein wenig gegoogelt und siehe da, es gibt wirklich was über das Stadtwappen von Suhl und sogar sehr aktuell.
Interessant ist §2 und §3 der Statdwappensatzung.
Hier die komplette Satzung:
Stadtwappensatzung der Stadt Suhl
vom 01.03.2010 Beschluss-Nr.106/3/2010
Satzung über die Verwendung des Stadtwappens der Stadt Suhl
vom 01.03.2010
veröffentlicht am 31.03.2010
Auf Grund der §§ 7 (2), 19 und 20 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2009 (GVBl. S. 345) erlässt die Stadt Suhl folgende Satzung:
§ 1
Führung und Verwendung des Stadtwappens
(1) Die Stadt Suhl führt nach § 1 der Hauptsatzung ein Stadtwappen.
(2) Die Verwendung des Stadtwappens obliegt allein der Stadt Suhl, soweit in den nachfolgen Bestimmungen nicht etwas anderes geregelt ist.
(3) Diese Satzung regelt auch die Verwendung von Wappen, die nicht identisch mit dem Stadtwappen sind, aber nur so geringe Abweichungen aufweisen, dass eine Verwechslung möglich ist.
§ 2
Genehmigungspflicht für die Verwendung des Stadtwappens
(1) Andere Personen als die Stadt Suhl dürfen das Stadtwappen sowie solche Wappen, bei denen eine Verwechslung mit dem Stadtwappen nahe liegt bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, nur mit Genehmigung der Stadt Suhl verwenden. Anderen Personen i. S. dieser Satzung sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Religionsgemeinschaften.
(2) Eine Genehmigung kann unter Maßgabe folgender Kriterien erteilt werden:
a. wenn das Ansehen der Stadt Suhl durch den vorgesehen Gebrauch des Stadtwappens nicht gefährdet oder geschädigt wird,
b. jeder Anschein eines amtlichen Charakters vermieden wird,
c. jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist,
d. das Stadtwappen heraldisch richtig und künstlerisch einwandfrei wiedergegeben wird.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und widerruflich erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
(3) Die Verwendung des Stadtwappens darf erst nach Vorlage der Genehmigung erfolgen.
Stadtwappensatzung der Stadt Suhl
vom 01.03.2010 Beschluss-Nr.106/3/2010
(4) Die Verwendung des Stadtwappens zu politischen Zwecken insbesondere durch politische Parteien und Wählervereinigungen, ist ausgeschlossen.
§ 3
Gebühr
(1) Die Verwendung des Stadtwappens ist gebührenfrei.
(2) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Suhl in der jeweils gültigen Fassung bleibt hiervon unberührt.
§ 4
Antragsverfahren
Anträge auf Genehmigung sind schriftlich unter Beifügung einer Begründung bei der Stadt Suhl einzureichen.
Der Antrag muss mindestens enthalten:
- Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers,
- Art , Form und Zweck der Verwendung.
§ 5
Widerruf /Rücknahme der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist insbesondere zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn:
a. die durch die Genehmigung erteilte Befugnis überschritten,
b. die Genehmigungsvoraussetzungen weggefallen sind.
(2) Bei Widerruf / Rücknahme ist die Verwendung des Wappens unverzüglich zu unterlassen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 2 (3) ohne Genehmigung das Stadtwappen verwendet,
entgegen § 5 (2) nach Widerruf / Rücknahme der Genehmigung die Verwendung nicht unverzüglich unterlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 ThürKO in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße bis 2.000,00 Euro geahndet werden.
Stadtwappensatzung der Stadt Suhl
vom 01.03.2010 Beschluss-Nr.106/3/2010
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft
Gruß Jörg