ABEs für Fahrräder mit Hilfsmotoren, TIP
MAWfreund |
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Der MAW an einem Fahrrad, ist kein Fahrrad mit Hilfsmotor, weil es den MAW niemals an einem Fahrrad in dem Sinne als fertiges Fahrzeug, also Fahrrad mit Hilfsmotor gab. Er Wurde einzeln verkauft zum Anbauen und ist ein Anbaumotor. (einzige Ausnahme der Hammer MAW, war ein fertiges Moped) Fahrräder mit Anbaumotor galten als Fahrräder, brauchten weder eine Abe noch musste man einen Führerschein haben, da sie nur als Fahrräder galten, das gibt es heut nicht mehr, denn er wurde im Einigeungsvertrag einfach vergessen. Daher gilt neues Gesetz. Der MAw hat 50ccm und fährt shneller als 40 kmh und ist daher ein Kleinkraftrad
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DDR Mopeds und Motorräder Simson Fahrräder aus allen Epochen, von der Kaiserzeit bis in die DDR
Grüße Maik
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mulchhüpfer |
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Entschuldigung, aber ein Papier von 1954 bringt uns da jetzt nicht weiter. Es kommt darauf an, wie das 1989 geregelt war. Denn darauf bezieht sich der Einigungsvertrag.
So, ich habe einen Text gefunden. In "Ich fahre ein Kleinkraftrad", 3. Auflage 1976. Darin steht: Eine genauere Definition des Kleinkraftrades ist in der StVZO enthalten. Hiernach sind Kleinkrafträder - Motorräder, Motorroller und Mopeds mit einem Hubraum bis 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h - sowie Fahrräder mit Hilfsmotor
Es wird in der StVZO also nur zwischen diesen beiden Gruppen unterschieden.
Ferner heißt es: Mofas gehören im Sinne der StVZO zur Kategorie der Fahrräder mit Hilfsmotor. [...] Zum Führen eines Mofas im öffentlichen Straßenverkehr ist eine Fahrerlaubnis erforderlich, ferner der Abschluss einer Haftpflicht-Versicherung. Eine Registrierung bei der Deutschen Volkspolizei ist nicht notwendig. und ferner Fahrräder mit Hilfsmotor sind in der Regel Fahrräder der bekannten Bauart, bei denen eine Antriebsmaschine bis 50 ccm Hubraum an- oder eingebaut ist. [...] Wird an ein Fahrrad ein Hilfsmotor angebaut, ist keine Meldung bei der Deutschen Volkspolizei erforderlich. Vor der ersten Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr ist jedoch eine Haftpflichtversicherung bei der staatlichen Versicherung der DDR abzuschließen.
Komischerweise wird hierbei nicht noch einmal die Führerscheinpflicht erwähnt - Auf jedem Fall bestand zumindest ab den 1970ern auch für MAW & Co Versicherungspflicht. Und: sie wurden als Kleinkrafträder eingestuft, nicht mehr (wie 1954) als Fahrrad. Im Kapitel "Fahrerlaubnis - für wen?" wird im Buch noch mal klargestellt, dass alle Kleinkrafträder laut §85 der damaligen StVZO einer Fahrlerlaubnis bedürfen.
In der 7. Auflage des Büchleins heißt es im übrigen: "Kleinkrafträder werden seit 1977 nicht mehr bei den Zulassungsstellen der Volkspolizei registriert. Eine Betriebserlaubnis wird beim Kauf des Fahrzeugs mit ausgehändigt".
Endgültige Klarheit würde natürlich eine originale StVZO aus der (späten!) DDR verschaffen - konnte leider keine Abdruck davon im Netz finden. So wie es jetzt aussieht, bestand ein Unterschied zwischen Mokick und Fahrrad mit Hilfsmotor rechtlich nur darin, dass letztere nicht bei der Polizei registriert werden brauchten/bzw. keine ABE benötigten. Führerscheinmäßig war wohl alles wie beim Mokick - Erwerb durch eine Prüfung, ab 15 Jahre.
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Andre 3000 |
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Hallo zusammen,
ich habe alle Beiträge gelesen und bin zu dem Schluss gekommen, dass ich bei der DEKRA eine BE (Gutachten nach § 21 StVZO in Verbindung mit § 4 FZV) für mein Fahrrad mit Anbaumotor beantragen werde.
Ich habe u.a. gelesen, dass einige in Ihrer BE als Höchstgeschwindigkeit lediglich 25 km/h drinnen stehen haben. Ist es denn auch möglich eine Abnahme als Kleinkraftrad, mit 40 km/h zu bekommen?
Hat jemand eine Vorstellung, was Die BE kostet?
Grüße
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mulchhüpfer |
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Es gibt interessante Neuigkeiten. Ab sofort scheint klar geregelt zu sein, dass MAWs KEINE ABE brauchen (!!) Aktuelle Fassung der FZV, § 50 Übergangsbestimmungen, Absatz (1): "Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei, war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6."Diese Bestimmung muss irgendwann in der letzten Zeit hinzugekommen sein. Denn in der Ausgabe vom Februar 2011 fehlt dieser entscheidende letzte Teilsatz "war für diese Fahrzeuge..." noch! Siehe hier
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Schwabe |
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Das hat nichts mit den MAW zu tun. Eine Zulassung ist etwas völlig anderes. Klein- und Leichtkrafträder sind auch heute noch zulassungsfrei (auch wenn letztere zum TÜV müssen und ein den großen ähnliches Kennzeichen haben, das trotz seines Aussehens kein "Zulassungskennzeichen" ist). Nur Kraftfahrzeuge mit richtig großen Kennzeichen sind zulassungspflichtig.
Eine Betriebserlaubnis ist für alle Kraftfahrzeuge erforderlich, die schneller als 6 km/h fahren (nur bei den Elektrofahrrädern, bei denen der Motor nur unterstützt, gibt es eine Sonderregelgung; die schnellen, die 45 km/h fahren dürfen und für die man einen Führerschein braucht, haben auch eine Betriebserlaubnis, weil sie sonst gar kein Versicherungsschild bekommen dürften).
Wie wir in diesen Fred schon festgestellt haben, gibt es für den MAW keine Betriebserlaubnis. Deshalb muß eine Einzelgenehmigung ausgestellt werden, welche die fehlende Betriebserlaubnis ersetzt. Theoretisch dürften die Versicherungen nur bei Vorlage einer Einzelgenehmigung ein Versicherungsschild herausrücken. Wir wissen, daß die Praxis anders aussieht; ist aber streng genommen nicht legal, d.h. ein Kraftfahrzeug (da schneller als 6 km/h), das keine Betriebserlaubnis (in diesem Fall Einzelgenehmigung) hat, kann theoretisch auch nicht versichert sein, auch wenn die Police und das Schild vorliegen.
In den ´50er-Jahren (bis 1957 oder so) konnte man auch nur den Motor versichern (im Westen gab es beim Kauf eines Fahrradanbaumotors eine Betriebserlaubnis für den Motor mit), d.h. man konnte das Fahrrad bzw. den Fahrradrahmen wechseln. Das gilt heute nicht mehr, weil ein Kraftfahrzeug heute nicht mehr der Motor, sondern der Rahmen ist (weshalb mein Hühnerschreck jetzt ein Kfz "Baujahr 1951" ist, obwohl der Motor erst 1954 ans Fahrrad geschraubt wurde und es in der Zone bis 1956 selbst mit Motor noch als Fahrrad galt).
All das hat mit Zulassung nichts zu tun.
Wenn ein Hühnerschreck vor dem 1. März 2007 in Verkehr kam (was bei den Teilen aus den ´50er-Jahren ja der Fall ist), mußte er auch vor diesem Datum gem. § 2 Nr. 6 eine Einzelgenehmigung haben (s.o.). Die neue Änderung betrifft den MAW also nicht. Nur wenn da statt 2007 z.B. 1990 stehen würde, könnte man damit "arbeiten", weil es in der Zone eben keine Betriebserlaubnis für die Hühnerschrecks gab.
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Doc Holliday |
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QUOTE (mulchhüpfer @ 03.12.2014, 21:22) | Da hast du einen Paragraphendrehwurm drin. Lies noch mal, in der zitierten Übergangsregelung steht explizit, dass es da um Fahrzeuge geht, die zulassungsfrei sind. Also u.a. um das MAW! Es wird ausgesagt, dass zulassungsfreie Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis brauchen, wenn sie ... .... ... |
Falsch.... Für alle Fahrzeuge, die Du im Straßenverkehr in Betrieb nimmst, benötigt man ein Betriebserlaubnis. Unabhängig ob zulassungsfrei oder nicht. Sonst könnte man auch mit Deiner Argumentation mit einem POCKETBIKE am Straßenverkehr teilnehmen. Kann man das, nein. Ein Pocketbike ist auch zulassungsfrei. Ich war mit meinem MAW beim TÜV.Alles erklärt, Vollabnahme machen lassen und 51 EUR bezahlt. Denn ein MAW musst Du versichern, dieses geht nur rechtskräftig mit einer ABE
Angefügtes Bild
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Schraubst Du noch, oder fährst Du schon ???
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mulchhüpfer |
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QUOTE (Doc Holliday @ 03.12.2014, 21:26) | Sonst könnte man auch mit Deiner Argumentation mit einem POCKETBIKE am Straßenverkehr teilnehmen.
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Poketbikes wären davon ausgeschlossen, denn diese Sonderbstimmung gilt nur für Fahrzeuge, die vor März 2007 erstmals in Verkehr kamen. Es gibt aber keine Poketbikes, die in Deutschland bisher "in Verkehr kamen", daher wird es auch keine geben können! DDR-Hühnerschrecks kamen dagegen zweifelsfrei in Deutschland in Verkehr bzw. war deren Status zumindest bis 2007 im §18 der StVZO geschützt. Seit dieser §18 weggefallen war, bestand Unklarheit, weil die Ausnahmebestimmung nur in die FeV, nicht aber in die FZV übernommen wurde. Mit dieser neu eingeführten Sonderbestimmung der FZV sollte wieder alles klar sein QUOTE | Ich war mit meinem MAW beim TÜV. |
Dass der TÜV davon möglicherweise keine Ahnung hatte wird daran liegen dass diese Sonderbestimmung neu ist, wurde offenbar erst vor wenigen Monaten eingeführt! In älteren Fassungen der FZV ist sie wie gesagt nicht zu finden.
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Drahtwort |
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Hallo, mein Göricke MAW Baujahr 1954 ist inzwischen fertig und ich will damit fahren. Um Problemen aus dem Weg zu gehen dachte ich, ich lasse eine Einzelabnahme machen. Die werde ich auch brauchen, da das MAW versichert werden muß, und die Versicherung wird mir ohne Betriebserlaubnis kein Versicherungskennzeichen geben, auch wenn die BE gar nicht erforderlich ist. Diesbezüglich habe ich derzeit einen Email-Verkehr mit den frankfurter TüV-Leuten, die sich allerdings etwas sperren. Die Gesetzeslage hatte ich erklärt, ich habe ihm auch eine Beispiel-BE geschickt, nämlich die von Hühnerschreck.de. Der TüV argumentiert momentan so: "Wie ich schon erwähnte, haben wir jedoch keinerlei Daten vom Fahrzeug. [...] Ohne entsprechende Daten weiß ich vom Fahrzeug gar nichts, nicht einmal ob der Motor überhaupt mit dem Fahrradrahmen so zusammen hergestellt wurde, ebenso ob die Übersetzung bzw. die Radnabe original ist etc. Aus genau diesem Grund habe ich davon gesprochen, dass ein Mustergutachten oder Datenblatt die Sache einfacher gestalten würde. [...] Ohne weitere Daten kann ich leider nicht tätig werden." Hat denn bitte jemand so ein Mustergutachten, und kann mir dieses irgendwie zur Verfügung stellen? Damit ihr auch was davon habt, hier ein Foto von dem guten Stück, momentan ist der Motor nicht montiert, da ich damit herumfahre. Grüße Andreas
Angefügtes Bild
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"Es ist technisch nicht leicht zu erklären, warum stets ungewaschene Maschinen eines Tages nicht mehr laufen, Kolben festgehen, Lager knattern, das Getriebe wimmert. Ein ewig schmutziges Motorrad nämlich macht seinem Herrn keinen Spaß. Und was ihm so an Liebe fehlt, versäumt oder spart er an Öl, das läßt er an Kabeln hängen, an Bowdenzügen aufreiben, die Zündung übersehen und den Vergaser vergessen. Es ist der seelische Druck, der sich durch Blechdeckel und Gußgehäuse hindurch in die Maschine frißt." Alexander Spoerl, aus "mit Motorrad und Roller auf du", 1955.
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