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> ABEs für Fahrräder mit Hilfsmotoren, TIP
moosmutzel
Geschrieben am: 28.06.2013, 19:47
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@Schwabe: Könntest du nicht das Bild aus deinem Subtext rausnehmen? Ich denke jedesmal das ist ein wichtiges Bild zum jeweiligen Thema, das strengt auf die Dauer doch ziemlich an beim Threadlesen. Das Rad, welches sehr schön ist, dürfte nun auch jeder kennen. wink.gif


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mulchhüpfer
Geschrieben am: 01.07.2013, 10:05
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So habe recherchiert: Der Wegfall des §18 ändert an der Situation nichts: Es steht nach wie vor geschrieben:

"Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
[...] Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik
, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen
sind." Quelle: §76 Punkt 8 der aktuellen FeV http://www.gesetze-im-internet.de/bundesre...2010/gesamt.pdf


Also ich fasse mal zusammen:
Es besteht ein "juristisches Vakuum".
A) Laut FeV §76 ist keine ABE erforderlich, denn: das MAW ist nach wie vor durch den Einigungsvertrag gedeckt (d.h., das DDR-Recht gilt für dieses Fahrzeug noch immer, also ist keine ABE zum Betrieb erforderlich).
B ) Laut FZV §4 wäre im Falle des MAWs jedoch eine Betriebserlaubnis Bedingung für den Betrieb.

Da A) sich konkreter als B ) auf Details bei Ausnahmeregeln bezieht, (in Bezug auf Fährräder mit Hilfsmotor), ist juristisch A) als entscheidend anzunehmen. Ergo: Keine ABE nötig! Offenbar wollen das die Behörden nicht immer glauben. Wer auf Nummer sicher gehen will um stressigen Diskussionen zu entgehen, kann sich daher zur Sicherheit eine Betriebserlaubnis für sein MAW ausstellen lassen. Ich denke aber, wenn man sich den §76 der FeV ausdruckt und immer bei sich führt, hat man genug in der Hand damit der Verkehrspolizist Ruhe gibt smile.gif

PS: Dass das MAW in der DDR auch als "Anbaumotor" und nicht als "Fahrrad mit Hilfsmotor" bezeichnet wurde, ist egal, denn führerscheintechnisch wurde Fahrrad+Motor letztlich der Gruppe "Fahrrad mit Hilfsmotor", die bis 40 km/h reichte, zugeordnet. Das hat hallo-stege hier im Fred bereits aus einer DDR-STVZO zitiert. Das MAW ist in den Ausnahmeregelungen durch die Erwähnung >>Fahrrad mit Hilfsmotor nach DDR-Recht<< also mit abgedeckt.
PPS: Dass es für die MAW-Motoren tatsächlich nie eine ABE gegeben hat, kann das KBA nachweisen (falls dies in einer Diskussion mit Behörden mal nötig sein sollte). Damit wäre gleichzeitig der Beweis erbracht dass eine ABE damals für MAWs nicht eforderlich war und dank Einigungsvertrag auch heute nicht erforderlich ist.

Was übrigens witzig ist:
Laut süddeutscher Zeitung hat der Fahrer einer Zündapp sich erfolgreich DDR-Recht eingeklagt ^^ Er war mit ner alten Zündapp, die 60 km/h fährt, mit Führerschein B unterwegs. Er wurde wegen Fahren ohne Führerscheins zur Kasse gebeten. Der Fahrer klagte. Warum hat er trotzdem Recht bekommen: In der Ausnahmeregelung steht nicht, dass das DDR-Gesetz nur für DDR-Fahrzeuge gilt ^^ Da ist den Formuliern ein nettes Fehlerchen unterlaufen. http://www.sueddeutsche.de/muenchen/dachau...mopeds-1.991376

QUOTE (moosmutzel @ 28.06.2013, 20:47)
@Schwabe: Könntest du nicht das Bild aus deinem Subtext rausnehmen?

Das hättest du ihm auch als PM schreiben können wink.gif Aber ich stimme zu, das Bild kenne ich inzwischen ebenfalls sehr gut...


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mulchhüpfer
Geschrieben am: 01.07.2013, 11:38
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QUOTE (hallo-stege @ 28.04.2011, 08:14)
Ganz streng nach den Regeln sind sogar spätestens mit Inkrafttreten der FZV alle DDR Papiere ungültig geworden, da es für DDR Fahrzeugpapiere keinerlei Übergangsvorschriften oder Sonderregelungen aus dem Einigungsvertrag gab bzw. gibt und sie nicht als Fahrzeugpapiere im Sinne der FZV gelten. Das gilt natürlich auch für zu DDR ggf. Zeiten nicht notwendige Papiere.

Das ist etwas sehr hypothetisch konstruiert, meinst du nicht? Wie soll es denn möglich sein, dass nicht vorhandene Papiere ungültig werden blink.gif
Die Rechtsvorschrift behält jedenfalls Gültigkeit, und die besagt indirekt dass man für Fahrräder mit Hilfsmotor (bis 1992 in Verkehr gekommen) keine ABE benötigt. Die ABE war in der DDR nicht vorhanden und kann daher auch nicht nachträglich ungültig werden.


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Schwabe
Geschrieben am: 01.07.2013, 15:17
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QUOTE (mulchhüpfer @ 01.07.2013, 11:05)
der Beweis erbracht dass eine ABE damals für MAWs nicht eforderlich war und dank Einigungsvertrag auch heute nicht erforderlich ist.

Da wirst Du mit dieser Überzeugung auch vor Gericht gehen, wenn Dich die Polizei wegen fehlender BE streßt (ohne BE dürfte Dir die Versicherung eigentlich auch kein Schild ausstellen; d.h. Deine Versicherung ist im nachhinein ungültig, und es ist somit auch noch Fahren ohne Versicherungsschutz).

Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, ist das auch einfacher.
Bin gespannt, ob die Gerichte Deiner Argumentation folgen werden.

Nach dem von Dir erwähnten Urteil mit der Zündapp (und einem anderen Urteil bezüglich Fahren ohne Helm im alten Cabrio ohne Gurte) sieht das vielleicht gar nicht so schlecht aus. Aber das hängt individuell von der "Überzeug" des jeweiligen Richters ab.
Ich drücke Dir und damit uns allen die Daumen.







Dem Wunsch wegen Signaturphoto wurde nachgekommen.



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MAW Hühnerschreck "Gruppe" im Fratzenbuch: http://www.facebook.com/groups/maw.huehnerschreck
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mulchhüpfer
Geschrieben am: 01.07.2013, 15:26
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Abschließend noch zu der Frage: Ist das Maffs ein Mofa oder Kleinkraftrad?

Nach längerer Recherche komme ich zu dem Ergebnis: Kleinkraftrad! Im Einigungsvertrag bzw. aktueller FeV wird zwar klar gesagt, dass ein Fahrrad mit Hilfsmotor nach DDR-Recht auch als Fahrrad mit Hilfsmotor nach BRD-Recht anerkannt wird. ABER, wer sagt denn, was ein "Fahrrad mit Hilfsmotor" ist? Im Gegensatz zum Begriff Kleinkraftrad, der eindeutig nur auf Fahrzeuge bis 45 km/h (+ Ausnahmeregeln) eingegrenzt ist, scheint es für den Begriff "Fahrrad mit Hilfsmotor" rechtlich keine klare Definition zu geben. Es gibt Leichtmofas, Mofas, und Kleinkrafträder. Je nach Höchstgeschwindigkeit, wird ein Fahrrad mit Hilfsmotor einer der drei Kategorien zugeordnet.
Weil nicht klar geschrieben steht, dass ein Fahrrad mit Hilfsmotor stets ein Mofa ist, kann das MAW also nicht zwingend als Mofa eingeteilt werden, sondern ist vielmehr aufgrund der Spitze von 40 km/h als Kleinkraftrad zu werten.

Dasselbe gilt übrigens auch für das Mofa SL 1, das demzufolge ebenfalls kein Mofa mehr ist!



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mulchhüpfer
Geschrieben am: 01.07.2013, 15:36
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QUOTE (Schwabe @ 01.07.2013, 16:17)
QUOTE (mulchhüpfer @ 01.07.2013, 11:05)
der Beweis erbracht dass eine ABE damals für MAWs nicht eforderlich war und dank Einigungsvertrag auch heute nicht erforderlich ist.

Da wirst Du mit dieser Überzeugung auch vor Gericht gehen,

... da sist die Frage. Denn letztlich stimmt was hallo-stege schreibt: In der FZV §4 steht, dass eine Betriebserlaubnis im Falle des MAWs vorliegen muss. Das widerspricht sich mit der FeV. Dabei sollte klar sein, dass diese winzige Ausnahmeregel die ja echt nur MAWs und Steppke(?) betrifft, in der FZV nicht noch einmal extra erwähnt wird. Aber klar wenn man Pech hat, wird einem die FZV gewichtiger ausgelegt als die FeV und dann hat man nen Zapfen.
QUOTE (Schwabe @ 01.07.2013, 16:17)
Dem Wunsch wegen Signaturphoto wurde nachgekommen.
Danke


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Klappi67
Geschrieben am: 05.07.2013, 11:41
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Hallo in die Runde,
ich habe ein neues Fahrrad mit Benzinmotor geschenkt bekommen. Dieses Teil hat keine Betriebserlaubnis und ist wohl Marke Eigenbau. Nach meinen Recherchen darf ich mit dem Teil nicht ohne BA fahren. Hat jemand eine Ahnung, ob man und wenn ja was so was kostet, wenn man sie selber beantragt beim TÜV z.B.?


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LG Aline
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hallo-stege
Geschrieben am: 05.07.2013, 13:14
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@Mulchhüpfer, falsche Argumentationskette.

- Die FeV ist die Fahrerlaubnisverordnung, sie regelt, welche Fahrerlaubnis der Fahrer haben muss und hat mit der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) in Bezug auf die Betriebserlaubnispflicht überhaupt nichts zu tun.

- Wenn in den 50er Jahren in der DDR die MAW als Fahrrad galten, so ist diese Fahrzeugart über den Einigungsvertrag nicht gedeckt ---> heute: Betriebserlaubnispflicht als Fahrrad mit Hilfsmotor = Kleinkraftrad mit allen Konsequenzen.

- Wenn sich das DDR Recht im Laufe der sechziger Jahre geändert hat (das lässt sich leider in meinen Unterlagen nicht so einfach nachvollziehen, aber ich nehme an, das es so ist) dann galten die MAW ab da ebenfalls als FmH / Kleinkraftrad. Damit sind sie über den Einigungsvertrag als Fahrzeugart gedeckt, das setzt aber nicht die Forderungen aus § 4 FZV (Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung) außer Kraft, nach der Du für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis haben und einen Nachweis dazu mitführen musst.

Gruss von Frank


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mulchhüpfer
Geschrieben am: 05.07.2013, 21:29
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@hallo-stege
Stimmt allerdings. Als der §18 noch in der STVZO stand, war das anders. Seit sich die Ausnahmeregelung in der FeV befindet, ist deren Gültigkeit auf reine Fahrerlaubnisfragen beschränkt. Könnte man zumindest so interpretieren. Muss man aber nicht, wenn man die Herkunft dieser Ausnahmeregel also deren eigentlichen Zweck bedenkt. Also ich denke, das wird letztlich immer Auslegungssache bleiben.
Ich selbst werde mir jedenfalls schon aus Prinzip keine Betriebserlaubnis für ein nachweislich industriell im Massenmaßstab hergestelltes Produkt ausstellen lassen. Das ist mir etwas zu viel der selbstverordneten Blödheit. Im schlimmsten Falle zahle ich mit erhobenem Haupt die geforderte Strafe. Im Versicherungsfall kann das natürlich teuer werden, wenn die Versicherung sich aufgrund fehlender Papiere aus dem Versicherungsschutz herausredet. Dazu muss aber erst mal herauskommen, dass das MAW keine offiziell BE hat. Und dann kann man immernoch mit der FeV argumentieren.. Ich denke, es ist wahrscheinlicher, vom Meteoriten getroffen zu werden, als dass der worst case eintritt.

@klappi67
einfach mal die älteren Beiträge lesen, darin werden alle deine Fragen beantwortet. Gruß


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hallo-stege
Geschrieben am: 06.07.2013, 07:53
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QUOTE (mulchhüpfer @ 05.07.2013, 22:29)
Dazu muss aber erst mal herauskommen, dass das MAW keine offiziell BE hat.

Das wiederum ist eine Sache von ca. 2 Minuten ...

Das Du Deine Strafe hoch erhobenen Hauptes bezahlst, ist ja ok, aber diesen Weg öffentlich auch anderen zu empfehlen, halte ich für kritisch.

Gruss von Frank


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mulchhüpfer
Geschrieben am: 06.07.2013, 11:48
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Wenn dir ein Fall bekannt ist, wo wirklich mal jemandem der Versicherungsschutz des MAW erloschen ist, weil es keine BE habe, dann ok! (wohlgemerkt ohne dass der Fahrzeughalter so doof war, selbst auf dieses Problem aufmerksam zu machen).

Solange es keine belegbaren Fälle gibt, wo das Fahren ohne BE mit dem MAW zu realen Problemen geführt hat, sehe ich keine Veranlassung, dies nicht zu empfehlen. Und die Rechtslage ist wiegesagt Auslegungssache und nicht eindeutig. Deshalb habe ich ja empfohlen, wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich die BE halt als Einzelgenehmigung einholen.


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hallo-stege
Geschrieben am: 06.07.2013, 13:40
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@Mulchhüpfer,

daß Du eine BE oder eine Datenbestätigung mitführen musst, ist schon ziemlich eindeutig (siehe § 3 und 4 FZV).

Ich bin also in dem Fall des MAW dafür einen Weg zu finden, wie man auf möglichst einfache und unbürokratische Weise zu so eiem Nachweis kommen kann. Und da haben wir ja auch schon einige Fortschritte gemacht.

Spätestens ab 2018, wenn auch die MAW als Kleinkrafträder regelmässig technisch überwacht werden müssen, wird sich die Frage nach den Fahrzeugpapieren sowieso nicht mehr stellen, da Du sie ja zur Überwachung (Hauptuntersuchung) vorlegen musst ...

Gruss von Frank


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mulchhüpfer
Geschrieben am: 08.07.2013, 14:04
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QUOTE (hallo-stege @ 06.07.2013, 14:40)
Spätestens ab 2018, wenn auch die MAW als Kleinkrafträder regelmässig technisch überwacht werden müssen, wird sich die Frage nach den Fahrzeugpapieren sowieso nicht mehr stellen, da Du sie ja zur Überwachung (Hauptuntersuchung) vorlegen musst ...


Das sind ja schöne Neuigkeiten blink.gif

...und spätetens ab 2019 muss man solche Regeln viell. gar nicht mehr beachten weil Herr Snowdens Enthüllungen unseren Rechtsstaat als Unrechtsstaat entlarvt und delegitimiert haben thumbsup.gif


Wenn ich daran denke... mein Duo soll zum TÜV _clap_1.gif


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mulchhüpfer
Geschrieben am: 29.03.2014, 15:00
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die Frage der BE-Pflicht wäre ja nun geklärt, aber wie siehts mit der Führerscheinpflicht aus... Ein ähnliches Problem wirft sich ja beim Simson SL1 auf. Laut DDR-Recht ein "Fahrrad mit Hilfsmotor" (bis 40 km/h), also wie auch das MAW führerscheinfrei.

In der FeV siehts dazu dubios aus: Laut (§76 Punkt 8) ist das SL1 als Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR zu behandeln - wäre also führerscheinfrei.
Dieses Übergangsrecht bezieht sich aber nur auf § 6. In §4 heißt es aber, dass Fahrräder mit Hilfsmotor, die schneller als 25 km/h sind, einen Führerschein erfordern. Das ist also widersprüchlich blink.gif

Ich habe den Stand in Wikipedia eingearbeitet, wenn jmd. noch etwas dazu auffällt, bitte mithelfen es zu konkretisieren cool.gif https://de.wikipedia.org/wiki/Simson_SL1#F....rerscheinfragen


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hallo-stege
Geschrieben am: 29.03.2014, 20:14
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Das ist relativ einfach: Der SL 1 gilt via Einigungsvertrag als 25 km/h fahrend, also Mofa. Der MHW gilt als Moped (wie der SR 2 oder der Spatz) und ist damit fahrerlaubnispflichtig ...

Gruss von Frank


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