ABEs für Fahrräder mit Hilfsmotoren, TIP
Schwabe |
|
Advanced Member
Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 268
Mitgliedsnummer.: 4414
Mitglied seit: 27.04.2011
|
.
Aufgrund der nachvollgenden Richtigstellung von Frank, editiere ich hier diesen Beitrag, um keine unnötigen Verwirrungen aufkommen zu lassen:
Das KBA und die Polizei wollen die Fahrräder mit MAW-Motoren natürlich wie "Fahrräder mit Hilfsmotor" im Westen behandelt wissen. Damit sind nicht nur Betriebserlaubnis und Versicherung, sondern - weil schneller als 20 - auch Helm und - weil schneller als 25 - auch Führerschein nötig.
Wie aus nachfogenden Richtigstellung zu ersehen ist, kommen sie damit leider auch durch. Der Grund ist, daß ich seither - wie auch im ersten Verlauf dieses Freds zu ersehen - davon ausgegangen bin, daß Fahrräder mit Anbaumotor in der "DDR" keine Kraftfahrzeuge, sondern auch weiterhin nur Fahrräder waren.
Diese meine Irrmeinung resultierte daher, daß in der Betriebsanleitung für den MAW-Motor Sätze aus der StVZO der "DDR" von 1954 diesen Inhalts abgedruckt waren.
Frank (mit der beruflichen Möglichkeit dazu) aber hat nachfolgend eine Änderung von 1956 ausgegraben, nach der ab diesem Zeitpunkt Fahrräder mit Anbaumotor genauso "Fahrräder mit Hilfsmotor" und damit Kraftfahrzeuge wurden wie im Westen.
Um mit einem MAW-Fahrrad offiziell "legal" fahren zu dürfen, muß man sich nach der "Raphael-Methode" also einen Wisch (Betriebserlaubnis) ausstellen lassen, diesen mit sich führen, einen Helm aufsetzen, wenn man keine Ausnahmegenehmigung hat, weil es ja schneller als 20 km/h ist, und einen Führerschein haben, da es schneller als 25 km/h ist, und eine Mopedversicherung abschließen, einen Nachweis darüber mit sich führen und ein Versicherungsschild dranschrauben.
Wer das nicht macht, begeht Straftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz) und Ordnungswidrigkeiten (Fahren ohne Betriebserlaubnis und ohne Schutzhelm). Über die Folgen muß man sich an dieser Stelle nicht auslassen. Es bleibt jedem selbst überlassen, ob er so ein Risiko eingehen will oder nicht.
Damit wir also überhaupt legal mit unseren MAW-Fahrrädern in der heutigen brd unterwegs sein dürfen, sind wir auf eine Gefälligkeit der TÜV- oder Dekra-Stellen angeweisen, mit welcher diese Geld verdienen. Denn einen Nachweis, wann der Motor an das Fahrrad gebaut wurde und somit nach 1956 aus einem Fahrrad (das es vor 1956 trotz Motor immer noch war) ein Kraftfahrzeug wurde, kann i.d.R. nicht erbracht werden, - außer wenn jemand eine erste Versicherungsbestätigung mit Rahmen- oder Motornummer von damals noch dafür hat, was aber in den seltensten Fällen zutreffen wird. Als Neufahrzeug kann es keine ABE geben, da es zum einen viel zu schnell ist (als "Leichtmofa" dürfte es nur 20 fahren), zum anderen viel zu laut und viel zu "schadstoffreich", und zuletzt wären die Rücktritt- und Stempelbremse für ein Kraftfahrzeug, das 35 bis 45 km/h (offiziell nur 40) schafft, eine unüberwindliche Hürde. Also werden die neuen Betriebserlaubnisse mit Phantasie-"Erstinbetriebnahmedaten" zumeist aus den ´50er-Jahren ausgestellt. Das sichert dann zwar ein "legales" Papier und die Möglichkeit, ein Versicherungsschild für dieses dann legale Kraftfahrzeug zu erwerben, ist aber eigentlich nichtig, weil das angebliche "Erstinbetriebnahmedatum" willkürlich gewählt und damit praktisch "gefälscht" ist.
.
Bearbeitet von Schwabe am 29.04.2011, 02:02
--------------------
|
|
|
hallo-stege |
|
Advanced Member
Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 1179
Mitgliedsnummer.: 1524
Mitglied seit: 06.09.2008
|
Hallo Schwabe,
Vorsicht, Dein Beitrag ist in vielen Punkten sachlich falsch.
Ob ein Motor einzeln gefertigt und zum Anbau an ein Fahrrad feilgeboten wird/wurde, oder das Fahrrad werksseitig mit einem Hilfsmotor ausgerüstet wurde, ist egal, das dann entstehende bzw. vorhandene Kraftfahrzeug ist ein Fahrrad mit Hilfsmotor, welches zur Fahrzeugklasse der Kleinkrafträder gehört. Das war auch schon zu DDR Zeiten so.
1. Nenne mir den § der StVZO DDR, wo Fahrräder mit Hilfsmotoren (FmH) NICHT als Kraftfahrzeuge definiert sind. Schon in meiner ältesten DDR-STVZO (Ausgabe 1958) ist das nicht mehr der Fall, Übergangsvorschriften und Bestandsschutz sind dort auch nicht vorgesehen. (Das sich in der DDR trotzdem niemand darum geschert haben mag, ist für diese Betrachtung nebensächlich).
2. Fahrräder mit Hilfsmotor sind im Einigungsvertrag genannt.
3. Zur Beantwortung der Frage, welche Papiere Du zum Betrieb eines FmH-DDR mitführen musst, ist der Einigungsvertrag eigentlich nicht relevant, hier gilt inzwischen § 4 FZV (Fahrzeug Zulassungsverordnung), für die es hinsichtlich der Behandlung der Fahrzeugart zwar in § 50 FZV eine Übergangsregelung gibt, nicht aber in Bezug auf die mitzuführenden Papiere. Du musst also § 4 FZV erfüllen.
Ganz streng nach den Regeln sind sogar spätestens mit Inkrafttreten der FZV alle DDR Papiere ungültig geworden, da es für DDR Fahrzeugpapiere keinerlei Übergangsvorschriften oder Sonderregelungen aus dem Einigungsvertrag gab bzw. gibt und sie nicht als Fahrzeugpapiere im Sinne der FZV gelten. Das gilt natürlich auch für zu DDR ggf. Zeiten nicht notwendige Papiere. Allerdings werden die DDR Registrierscheine bzw. ABE-Abdrucke allgemein als Datenbestätigung nach § 4 (5) FZV akzeptiert.
4. Selbstredend brauchst Du für ein FmH ein Versicherungskennzeichen. - § 4 FZV.
Gruss von Frank
PS: Im "Westen" brauchte man nach dem ehm. § 18 StVZO für FmH, welche vor dem 1.1.1957 erstmals in den Verkehr gekommen seind, eine Betriebserlaubnis für den Motor, ab 1.1.57 eine Betriebserlaubnis für das Gesamtfahrzeug (ab da galten auch die 40 km/h für FmH) 1960/61 ist hier das Datum für die Fahrerlaubnispflicht, die Führerscheinfreiheit war weggefallen (ohne Sonderregelungen, kurze Übergangsfrist, bis dahin mussten alle Fahrer eine Fahrerlaubnis beantragen)
--------------------
50 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Kreidler RS.
|
|
|
hallo-stege |
|
Advanced Member
Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 1179
Mitgliedsnummer.: 1524
Mitglied seit: 06.09.2008
|
siehe: http://www.kreidler-museum.de/forum/stvzo-ddr-1956.jpg(eigener Server) Hier der versprochene Scan vom Verordnungstext. Übergangsvorschriften: Fehlanzeige. Es war (ganz besonders) in der DDR nichts ungeregelt Gruss von Frank
--------------------
50 ccm. 6,25 PS. 85 km/h. Kreidler RS.
|
|
|
Schwabe |
|
Advanced Member
Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 268
Mitgliedsnummer.: 4414
Mitglied seit: 27.04.2011
|
Noch ein kleiner Nachtrag, nachdem mein Hühnerschreck seit heute kein Simson-Fahrrad mehr, sondern jetzt ein Mofa ist (und damit auch versichert), auch wenn es vor allem nur die Berliner betrifft, da die anderen ohnehin keine große Wahl haben (außer man würde von Westdeutschland lange in die "neuen Bundesländer" anreisen): Während die Dekra noch stabile Scheine als Einzelgenehmigungen ausstellt (die dann vom Amt abgestempelt werden müssen), druckt der TÜV das nur auf ein normales A4-Blatt (das dann vom Amt gesiegelt und gestempelt wird). Der Berliner TÜV hatte wohl früher auch diese stabilen Scheine (sieht mit grüner Schrift aus wie ein Fahrzeugschein); doch seit der mit dem TÜV-Rheinland verbandelt ist, gibt es dort nur noch (wie vermutlich auch überall in Westdeutschland) diese dünnen A4-Blätter. Da solche Sachen in den "neuen Bundesländern" wohl nur die Dekra machen darf, haben die Leute dort keine Probleme, einen stabilen Schein als Einzelgenehmigung (gilt quasi als Betriebserlaubnis) zu bekommen. Die Leute aus Westdeutschland müßten dazu extra in die "neuen Bundesländer" zu einer Dekra-Stelle fahren; ansonsten gibt es vom TÜV nur das labbrige A4-Blatt. Die Leute in Berlin können auswählen, ob sie zum TÜV oder zur Dekra gehen. Ich bin zum TÜV gefahren, weil ich dort jemanden kannte und es mir zu unsicher war, ob woanders (z.B. Dekra) die sich dort evtl. mit den Ost-Hühnerschrecks auskennen. Denn wenn dort jemand gewußt hätte, daß die Dinger eigentlich viel schneller als nur 25 km/h fahren, wäre ich nach der Drosselung gefragt worden, die dann wahrscheinlich auch eingetragen worden wäre, was bei Polizeikontrollen Streß vorprogrammiert hätte (immer kontrollieren, ob die eingetragene Drosselung auch noch vorhanden ist). Bei meiner TÜV-Stelle in Westberlin kannte sich zum Glück niemand aus und niemand hatte Daten über den MAW. So brauchte ich nur eine Ablichtung von einer Einzelgenehmigung mit 25 km/h als Mofa vorzeigen, von welcher dann die Daten übernommen wurden. Dafür habe ich jetzt ein dünnes, labbriges A4-Blatt, das ich immer mit mir führen muß und das sich in meiner Brieftasche entsprechend abnutzt und irgendwann zerfällt (so wie meine Ausnahmegenehmigung zur Helmpflichtbefreiung). Man kann halt nicht alles haben.
Angefügtes Bild
--------------------
|
|
|
Schwabe |
|
Advanced Member
Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 268
Mitgliedsnummer.: 4414
Mitglied seit: 27.04.2011
|
Das SL1 ist im Einigungsvertrag bedacht. Es ist weiterhin ein Mofa, obwohl es mehr als 25 km/h fährt (30). In der brd kann es daher auch ohne Führerschein (bei den Jüngeren mit Prüfbescheinigung, die ja kein Führerschein ist) gefahren werden.
Die Hühnerschrecks sind nicht im Einigungsvertrag bedacht ("Fahrräder mit Hilfsmotoren" sind da komplette Krafträder mit Betriebserlaubnis, z.B. SR1, SR2, Pedalspatz oder eben SL1; Hühnerschrecks sind nie als Komplettfahrzeuge mit Betriebserlaubnis verkauft worden, sind also für die brd, keine "Fahrräder mit Hilfsmotoren" im Sinne eines fertig gekauften Kraftfahrzeugs, sondern Fahrräder mit Anbaumotoren). Es zählt jetzt das brd-Gesetz. Und da Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die schneller als 6 km/h sind, eine Betriebserlaubnis brauchen, weil sie "Kraftfahrzeuge" sind, Hühnerschrecks aber keine haben, muß eine Einzelgenehmigung beantragt werden, welche die fehlende Betriebserlaubnis ersetzt. Da Hühnerschrecks i.d.R. schneller als 20 sind, sind es keine Leichtmofas. Mit entsprechender Drosselung kann man aber eine Einzelgenehmigung mit 20 km/h machen lassen, dann entfällt die Helmpflicht. Für Hühnerschrecks, die schneller als 25 sind, braucht man einen Führerschein.
______________________________________________
--------------------
|
|
|
mulchhüpfer |
|
Advanced Member
Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 2816
Mitgliedsnummer.: 3839
Mitglied seit: 16.09.2010
|
QUOTE (Schwabe @ 20.06.2013, 18:39) | Die Hühnerschrecks sind nicht im Einigungsvertrag bedacht ("Fahrräder mit Hilfsmotoren" sind da komplette Krafträder mit Betriebserlaubnis |
Das sehe ich anders. Im Einigungsvertrag wird ausdrücklich betont, dass man sich bei den Ausnahmeregelungen bei "Fahrrad mit Hilfsmotor" auf den DDR-Begriff bezieht und NICHT auf das, was man in der BRD unter "Fahrrad mit Hilfsmotor" versteht. Und nach DDR-Recht der letzten DDR-Jahre waren die MAWs meines Wissens als "Fahrrad mit Hilfsmotor" eingestuft. Ob die nun eine ABE haben oder nicht, spielt keine Rolle! (eben weil es zu DDR-Zeiten keine Rolle spielte). Bin mir aber nicht 100% sicher. Man müsste sich genau informieren, wie die MAWs in den letzten Jahren der DDR rechtlich eingstuft waren.
Ich zitiere aus einem offiziellen Schreiben des KBA: "Nach dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) gelten Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik als Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO, wenn sie vor dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind."
Das einzige was mich wundert ist, dass dieser §18 im jahr 2007 gestrichen wurde... da müsste man noch mal recherchieren, was da aktuell die lage ist.
--------------------
|
|
|
Schwabe |
|
Advanced Member
Gruppe: Mitglieder
Beiträge: 268
Mitgliedsnummer.: 4414
Mitglied seit: 27.04.2011
|
QUOTE (mulchhüpfer @ 28.06.2013, 12:45) | Das sehe ich anders. Im Einigungsvertrag wird ausdrücklich betont, dass man sich bei den Ausnahmeregelungen bei "Fahrrad mit Hilfsmotor" auf den DDR-Begriff bezieht und NICHT auf das, was man in der BRD unter "Fahrrad mit Hilfsmotor" versteht. Und nach DDR-Recht der letzten DDR-Jahre waren die MAWs meines Wissens als "Fahrrad mit Hilfsmotor" eingestuft. Ob die nun eine ABE haben oder nicht, spielt keine Rolle! (eben weil es zu DDR-Zeiten keine Rolle spielte). Bin mir aber nicht 100% sicher. Man müsste sich genau informieren, wie die MAWs in den letzten Jahren der DDR rechtlich eingstuft waren.
Ich zitiere aus einem offiziellen Schreiben des KBA: "Nach dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) gelten Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik als Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO, wenn sie vor dem 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind."
Das einzige was mich wundert ist, dass dieser §18 im jahr 2007 gestrichen wurde... da müsste man noch mal recherchieren, was da aktuell die lage ist. |
Wenn Du die Praxis der Handhabung der aktuellen brd-Behörden wissen willst, wende ich an das Forumsmitglied hallo-stege, der hier in diesem Strang ja auch schon etwas geschrieben hatte. Das ist Bürokratie, dagegen kommst Du mit logischen Überlegungen nicht an. Und wenn Du vor Gericht gehst, wirst Du mit logischen Überlegungen ebenso scheitern.
--------------------
|
|
|
Thema wird von 1 Benutzer(n) gelesen (1 Gäste und 0 Anonyme Benutzer)
0 Mitglieder:
|