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> Nummernschildhalterung, für SR 1 und SR 2
euvs
Geschrieben am: 03.08.2009, 16:06
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...so, hier mal mein Kennzeichenhalter in Edelstahl am 56iger. Ganz einfach - besser "klassisch" wink.gif

Gruss. Eike.

Angefügtes Bild
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{suche} Motor IFA RT 125/0 aus 01 bis 03 1951 zu FIN 754.XXX
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NorbertE
Geschrieben am: 03.08.2009, 20:31
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QUOTE (Soemtron @ 26.07.2009, 22:47)
Evtl. wird auf Grund des Fahrtwindes und des spiralförmig verlegten Rücklichtkabels dieses unter Vollast etwas abgekühlt was den inneren Widerstand verringert und der Lichtausbeute das Ersatzrücklichtes mit 0,05-0,10 %  hoffentlich erhöht.

laugh.gif laugh.gif laugh.gif thumbsup.gif der hätte können von mir sein laugh.gif laugh.gif thumbsup.gif

PS:. ich hätte noch den "speziefischen Widerstand" eingefügt. Ich lach immer noch... laugh.gif laugh.gif thumbsup.gif


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Wenn die Sonne der Kultur tief steht, werfen auch Zwerge lange Schatten.
Karl Kraus
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Simsondriver91
Geschrieben am: 03.08.2009, 20:33
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Kann man sowas was ihr da gebaut habt, käuflich erwerben? Quasi einer von euch musses bauen, weil das bracuh ich dann auch für meinen Essi.
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Star73
Geschrieben am: 03.08.2009, 20:34
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Schon die zweite Andeutung. biggrin.gif biggrin.gif Hast du nun etwa einen Essi? wink.gif
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Simsondriver91
Geschrieben am: 03.08.2009, 20:38
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Okay, wenn alles gut geht ab morgen, sonst nächste Woche. Maron. Bis jetzt fehlt nur der Werkzeugkasten.

Aber : Ich geb ihn niemehr her. Eher den unförmigen Klumpen. smile.gif
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Star73
Geschrieben am: 03.08.2009, 20:39
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Aha. Glückwunsch! thumbsup.gif


Und wie lange hast du den dann? Oder wird der erst wieder verkauft, wenn er nach 7 Motortauschen nicht anspringen will?



mfG Christoph
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Simsondriver91
Geschrieben am: 03.08.2009, 20:40
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Danke laugh.gif Ich habe sehr gelacht rolleyes.gif Nein der bleibt mein Eigen. Wie meine Räder. Die jetzt alle auf dem Dachboden stehen laugh.gif
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enrico-82
Geschrieben am: 03.08.2009, 21:30
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Bilder bitte wink.gif


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Viele Grüße,
Enno


S51 B 1-3 - Klick SR 2E - Klick KR51/1K -Klick
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Tim
Geschrieben am: 03.08.2009, 22:02
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Ich möchte mich hier noch einmal recht herzlich bei *dem Lehmann* bedanken, ich habe die Nummernschildhalterung nachgebaut, hat super gefunzt, bis auf das ich mich verbort habe, naja kommt ne ordentliche Karrosseriescheibe drunter, und man sieht nichts mer wink.gif!

Ich stel dann mal nn paar Blder rein, wenns fertig ist, leider kann das noch ein wenig dauern, da mein Moped nun schon seit 3-4 Wochen bei dem Lacker unlackiert steht weep.gif weep.gif

Grüße:
Tim
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Jope
Geschrieben am: 18.05.2010, 18:12
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Hat jemand schon Erfahrungen in Hinsicht von Kontrollen gemacht? Also was die selbstgebauten Kennzeichenhalter angeht!?
Habe mir eine Halterung an die Radmutter gebaut, habe aber Bedenken vor der Reaktion der Polizei... hmm.gif
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Sachswolf
Geschrieben am: 18.05.2010, 19:20
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Unregistered









Hallo Jope,

darüber macht sich die Polizei keine Gedanken.

Hauptsche man bring das Schild so an, dass man es sehen kann wink.gif

Sax
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ddrschrauber
Geschrieben am: 19.05.2010, 11:51
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Sinngemäß laut StVZO muss das Nummernschild auf der linken Seite oder am Heck des Fahrzeugs angebrachet werden. Die rechte Seite ist also nicht zulässig. Das Nummernschild muss im 45°-Winkel, vom Heck gesehen, lesbar sein.

Ich habe es mit den 45° auch nicht so ernst genommen, denn durch die Speichen kann man das Schild ja lesen.

Der Tim



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und noch ne Honda CB 500

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matze65
Geschrieben am: 19.05.2010, 12:21
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QUOTE (ddrschrauber @ 19.05.2010, 12:51)
Sinngemäß laut StVZO muss das Nummernschild auf der linken Seite oder am Heck des Fahrzeugs angebrachet werden. Die rechte Seite ist also nicht zulässig. Das Nummernschild muss im 45°-Winkel, vom Heck gesehen, lesbar sein.

Ich habe es mit den 45° auch nicht so ernst genommen, denn durch die Speichen kann man das Schild ja lesen.

Der Tim

so nicht richtig
im Gesetz steht nichts drin, dass nur links angebracht werden darf, sondern nur der Winkel, die Hoehe und die Lesbarkeit.

Auszug aus der STVZO:

§60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

Amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen müssen schwarze Schrift auf weißen Grund haben. Kennzeichen müssen reflektierend sein (Zulassung nach dem 29.9.89), dürfen nicht spiegeln, weder verdeckt noch verschmutzt sein. Sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Gestaltung sind vorgeschrieben.
Das Kennzeichen darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrichtung von der Vertikalen geneigt sein. Seine Unterkante muß mindestens 30 cm über der Fahrbahn liegen. Der obere Rand des Kennzeichens darf, sofern die Bauart des Fahrzeuges es zuläßt, nicht höher als 120 cm über der Fahrbahn liegen. Das Kennzeichen muß in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets lesbar sein. Hintere Kennzeichen müssen so beleuchtet sein, daß sie auf 25 m lesbar sind. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein weißes Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. Das Nationalitätskennzeichen "D" darf angebracht werden.

Bei Saisonkennzeichen wird die Gültigkeitsdauer auf dem Kennzeichen vermerkt. Saisonbedingtes An- und Abmelden entfällt.


das hat mir auch ein DEKRA -Mann bestaetigt.

Gruesse,

Matze





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Grüße,
Matthias
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Peterle
Geschrieben am: 19.05.2010, 12:32
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Das ist jetzt aber für Autokennzeichen... rolleyes.gif


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MfG Hannes aus Meck-Pomm
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matze65
Geschrieben am: 19.05.2010, 12:36
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...das gilt fuer die Anbringung aller amtlichen Kennzeichen und da zaehlen Mopedversicherungskennzeichen mit zu.

§60 wurde abgeloest bzw ergaenzt durch §10 FZV

Auszug / Zitat:

Artikel 1

Diese Richtlinie und ihr Anhang gelten für die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite aller Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG.

1. ABMESSUNGEN

Die Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen(1) hat folgende Abmessungen:

1.1. Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge



1.1.1. Breite: 100 mm,

1.1.2. Höhe: 175 mm,

oder

1.1.3. Breite: 145 mm,

1.1.4. Höhe: 125 mm.

1.2. Krafträder, Dreiradfahrzeuge bis zu einer Hoechstleistung von 15 kW und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

1.2.1. Breite: 280 mm,

1.2.2. Höhe: 210 mm.

1.3. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Hoechstleistung von mehr als 15 kW

1.3.1. Es gelten die Vorschriften für Personenkraftwagen (Richtlinie 70/222/EWG).

2. POSITION DES KENNZEICHENS IM ALLGEMEINEN

2.1. Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muß so an der Rückseite des Fahrzeugs liegen, daß

2.1.1. das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äusseren Punkte der Breite über alles verlaufen.


3. NEIGUNG

3.1. Das hintere amtliche Kennzeichen

3.1.1. muß senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen;

3.1.2. darf um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben zeigt;

3.1.3. darf um maximal 15° gegenüber der Senkrechten geneigt sein, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten zeigt.

4. MAXIMALER ABSTAND ZUM BODEN

4.1. Bei beladenem Fahrzeug (Masse in fahrbereitem Zustand plus 75 kg) darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen.

5. MINDESTABSTAND ZUM BODEN

5.1. Bei beladenem Fahrzeug (Masse in fahrbereitem Zustand plus 75 kg) muß sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden; beträgt der Radradius weniger als 0,20 m, darf die Unterkante der Anbringungsstelle nicht unterhalb des Radmittelpunkts liegen.

6. GEOMETRISCHE SICHTBARKEIT

6.1. Die Sichtbarkeit der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen muß in einem Bereich sichergestellt sein, der durch zwei Raumwinkel definiert ist: der eine dieser Raumwinkel, der horizontale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den oberen und den unteren Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Waagerechten Winkel aufweisen, die in Abbildung 1 angegeben sind, der andere Raumwinkel, der vertikale Raumwinkel, wird durch zwei Ebenen begrenzt, die durch den linken und den rechten Rand der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen verlaufen und gegenüber der Längsmittelebene Winkel aufweisen, die in Abbildung 2 angegeben sind.


Abbildung 1

Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (horizontaler Raumwinkel)

Abbildung 2

Winkel der geometrischen Sichtbarkeit (vertikaler Raumwinkel)

Anlage 1 Beschreibungsbogen bezueglich der Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps

(Dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis eingereicht wird)


begrenzt wird also durch die Breite des Lenkers und somit ist rechts und links gestattet !


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Grüße,
Matthias
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