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> MAW Führerschein, Braucht man für MAW einen Führerschein
contentio-2009
Geschrieben am: 22.04.2011, 17:51
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Hallo,

ich habe da mal eine Frage.

da ich keinen Führerschein habe, und so schnell auch keinen bekommen werde (zwecks Sperre) wollte ich mal wissen ob man für ein Fahrrad mit MAW-Hilfsmotor einen Führerschein braucht.

mfg
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MAWfreund
Geschrieben am: 22.04.2011, 18:13
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Ja, die M sollte man schon haben.


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DDR Mopeds und Motorräder
Simson Fahrräder aus allen Epochen,
von der Kaiserzeit bis in die DDR


Grüße Maik
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SR Prinz
Geschrieben am: 22.04.2011, 18:29
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Die Saxonette ist meiner meinung führerscheinfrei....
läuft aber auch nur 20 Sachen smile.gif
Hier in ERfurt ist eine für 200 zu verkaufen !

Thomas


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Lack ist überbewertet, loofen müssen se...

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Mr._Tonzy_Linder
Geschrieben am: 22.04.2011, 20:10
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Wie wäre es mit einem Elektrofahrrad?
Die sind für gewöhnlich erst bei 25 km/h abgeregelt und umweltfreundlicher als die kleinen Stinker laugh.gif wink.gif
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MuZ
Geschrieben am: 23.04.2011, 08:30
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Bei einem Kleinkraftrad (<=50ccm; <= 45km/h; Simson 60km/h) benötigst du mindestens die FE-Klasse M. Straftat.

Bei einem Mofa genügt die Mofaprüfbescheinigung. Wenn du vor dem 1. April 1965 geboren wurdest, benötigst du nichtmal diese. Ordnungswidrigkeit; 20€.


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Marcel

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Dürkopp Damenrad - Bj 1926
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contentio-2009
Geschrieben am: 23.04.2011, 17:55
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Ok, danke für eure Info´s.
Also gilt ein MAW als ein Moped und nicht als ein Mofa und nicht nur als Hilfsmotor (wie Saxonette)
Verstehe ich das richitg?
Wie macht man, und wo macht man und was braucht man für eine Mofa-Bescheinigung?

mfg
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Schwabe
Geschrieben am: 28.04.2011, 00:41
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Aufgrund der nachvollgenden Richtigstellung von Frank, editiere ich hier diesen Beitrag, um keine unnötigen Verwirrungen aufkommen zu lassen:


Das KBA und die Polizei wollen die Fahrräder mit MAW-Motoren natürlich wie "Fahrräder mit Hilfsmotor" im Westen behandelt wissen. Damit sind nicht nur Betriebserlaubnis und Versicherung, sondern - weil schneller als 20 - auch Helm und - weil schneller als 25 - auch Führerschein nötig.

Wie aus nachfogenden Richtigstellung zu ersehen ist, kommen sie damit leider auch durch.
Der Grund ist, daß ich seither - wie auch im ersten Verlauf des Betreibserlaubnis-Freds zu ersehen - davon ausgegangen bin, daß Fahrräder mit Anbaumotor in der "DDR" keine Kraftfahrzeuge, sondern auch weiterhin nur Fahrräder waren.

Diese meine Irrmeinung resultierte daher, daß in der Betriebsanleitung für den MAW-Motor Sätze aus der StVZO der "DDR" von 1954 diesen Inhalts abgedruckt waren.

Frank (mit der beruflichen Möglichkeit dazu) aber hat nachfolgend eine Änderung von 1956 ausgegraben, nach der ab diesem Zeitpunkt Fahrräder mit Anbaumotor genauso "Fahrräder mit Hilfsmotor" und damit Kraftfahrzeuge wurden wie im Westen.

Damit darf man sie während eines Fahrverbotes also auch nicht führen.

Bearbeitet von Schwabe am 29.04.2011, 01:40


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MuZ
Geschrieben am: 28.04.2011, 05:40
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Definition Mofa -> Mofaprüfbescheinigung
; Ausnahme dazu


25km/h - 50ccm/45 km/h -> Kleinkrafträder; Klasse M erforderlich (Beachte Ausnahmeregelung siehe oben Nr.8)

50ccm/45km/h - 125ccm/(80km/h) -> Leichtkrafträder; Klasse A1 erforderlich

Alles, was darüber ist, benötigt die Klasse A. Da das geklärt ist, nochmal kurz zur Problemaitk MAW.

Grundsätzlich sind alle Fahrräder mit Hilfsmotor als Mofa einzuordnen, wenn sie max. 25 km/h fahren. Es sei denn, dass sie nur eine Unterstützung beim Fahren liefern; z.B. wurde so ein Elektroding erst neulich bei Lidl angeboten.
Hier benötigt man kein Versicherungskennzeichen, keinen Helm und keine Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung (bei dem Lidl-Ding)

Da dies aber nur eine Ausnahme ist und normale Mofas aus eigener Kraft fahren, wird hier eine Mofaprüfbescheinigung, ein Versicherungskennzeichenund ab 20 km/h bbH ein Helm gefordert.

Ich weiß nun nicht, wie schnell ein MAW fährt, bzw wie schnell die Höchstgeschwindigkeit eingetragen wird. Wenn man Schwabe aber mal in diesem Punkt Glauben schenken darf, ist es mit 40km/h ein Kleinkraftrad und benötigt somit ein VERSICHERUNGSKENNZEICHEN, EINE FE-KLASSE M und einen HELM. Ausnahmen dazu gibt es nicht und ein Berufen auf irgendeinen Bestandsschutz wird nicht funktionieren, da es den nun mal nicht gibt.

Ich will dich Schwabe damit nicht dumm machen, aber ich kann mir vorstellen, dass einige das glauben was du schreibst und guten Gewissens damit im öffentlichen Verkehrsraum fahren und sich dann wundern, wenn die bitterböse Polizei handelt.

"Und da muß ich halt in den sauren Apfel beißen, daß letztlich auf jeden Fall "Fahren ohne Versicherungsschutz" (da in der "DDR" vorgschrieben) dabei herauskommen kann, - was aber keine Straftat ist!" -> das ist natürlich eine Straftat, siehe §6 des Pflichtversicherungsgesetzes.

Und dass du einem Sachverständigem Geldgier unterstellst, wenn er eventuell nicht so doll auf irgendwelche Vorschiften sieht, um die damit viellleicht einen kleinen Gefallen zu tun und dir entgegenkommt, finde ich mehr als frech und überheblich. In Berlin ist man wohl von Natur aus sehr weit links angehaucht, was? (Streit-Nachrichten bitte per PN)


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hallo-stege
Geschrieben am: 28.04.2011, 07:42
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QUOTE (MuZ @ 28.04.2011, 06:40)
Ich weiß nun nicht, wie schnell ein MAW fährt, bzw wie schnell die Höchstgeschwindigkeit eingetragen wird.

Ich bin jetzt fündig geworden ! StVZO DDR 1956 zu Kleinkrafträdern und FmH ! (§ 85)

Kurz gefasst: Für den MAW brauchte man spätestens seit 1956 in der DDR:

- einen Nachweis über die Teilnahme am Prüfungsunterricht

- eine Haftpflichtversicherung

- Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit max. 40 km/h

- FmH mussten nicht registriert werden, man musste also nicht zur Zulassungsstelle.

Also, Fahrräder waren sie auf jeden Fall schon damals nicht, sondern Kleinkrafträder mit ein paar kleinen Erleichterungen.

Scan folgt.

Gruss von Frank


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MuZ
Geschrieben am: 28.04.2011, 07:54
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Danke! thumbsup.gif


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hallo-stege
Geschrieben am: 28.04.2011, 07:58
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siehe: http://www.kreidler-museum.de/forum/stvzo-ddr-1956.jpg
(eigener Server)

Hier der versprochene Scan vom Verordnungstext.

Übergangsvorschriften: Fehlanzeige. Es war (ganz besonders) in der DDR nichts ungeregelt wink.gif

Ob die damalige "Bescheinigung über eine Erfolgreiche Teilnahme am Prüfungsunterricht" auch heute noch als Fahrerlaubnis gültig ist, kann ich nicht sagen. Ganz klar ist aber: wer eine solche nicht vorweisen kann, braucht auf jeden Fall einen "richtigen" Führerschein !

Gruss von Frank


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drehmoment
Geschrieben am: 28.04.2011, 10:48
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Hallo Frank,

Danke für die Ausführungen, ergänzt um eine Bitte:

Könntest Du den gefundenen Gesetzes-Text nochmal als kleineren Scan einstellen?
Für das Forum wars wohl zu groß und damit fehlen leider Inhalte.

Gruß und Dank,

Bernd
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Tom
Geschrieben am: 28.04.2011, 11:36
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Also, diese 1956er StVZO kannte ich noch nicht, besten Dank, Frank! Das korrespondiert auch sehr schön mit der angehängten Herstellerinfo zur Höchstgeschwindigkeit.

Mir war bisher immer nur die 1954er Regelung bekannt, wonach ein Fahrrad mit Hilfsmotor in allen Belangen als Fahrrad zu behandeln ist.

Gut auch die Richtigstellung des weiter oben geschriebenen Artikels durch MuZ. Es kann nicht oft genug gesagt werden: Ein Fahren ohne Versicherungskennzeichen ist eine Straftat und kann richtig böse teuer werden. Zumal sich der Berliner Schwabe auch teilweise selber widerspricht: Er hatte ja selbst geschrieben, daß sich ein Fahrverbot auf "Kraftfahrzeuge jeglicher Art" bezieht. Da ist wohl dann auch in jedem Falle ein MAW-Fahrrad mit drin, ob mit oder ohne Versicherungsschutz.

Ich habe - wie viele andere auch - die Prozedur der Einzelabnahme auf mich genommen. Ich hatte vorher viel darüber gelesen, und für mich gab es keine andere Variante.
https://www.ddrmoped.de/forum/index.php?showtopic=2516&st=45

Und mit dieser 1956er Regelung ist ja nun wohl wirklich alles glasklar.

Schöne Grüße aus Berlin
Tom


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hallo-stege
Geschrieben am: 28.04.2011, 12:22
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Hallo Bernd,

nun sollte es im Extra Fenster etwas besser les- oder downloadbar sein.

Gruss von Frank


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drehmoment
Geschrieben am: 28.04.2011, 12:50
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1000 und einen Dank, Frank thumbsup.gif

Gruß,

Bernd
PM
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